Mit dem CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) bepreist die Europäische Union die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung bestimmter Waren in Drittländern entstehen. Ziel ist es, die Verlagerung von Emissionen ins Ausland (Carbon Leakage) zu verhindern und Importe mit Produkten gleichzustellen, die in der EU dem Emissionshandel unterliegen. Erfasst sind insbesondere Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse.
Von Oktober 2023 bis Ende 2025 galt eine Übergangsphase mit vierteljährlichen Berichtspflichten über die in den Waren enthaltenen Emissionen. Seit dem 1. Januar 2026 läuft die endgültige Phase: Betroffene Waren dürfen grundsätzlich nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden, die für die eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben müssen. Mit dem sogenannten Omnibus-Paket hat die EU unter anderem eine mengenbezogene Bagatellgrenze eingeführt, die viele kleinere Importeure entlastet. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
Auf dieser Seite bündeln wir alle Beiträge der ZOBA zu CBAM: neue Verordnungen und Leitfäden der EU-Kommission, Informationen der DEHSt, Fristen und Änderungen des Anwendungsbereichs. Ergänzende Fachbeiträge erläutern die Grundlagen.
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Grundlagen
- Fachbeitrag: CBAM: EU führt CO₂-Grenzausgleichsabgabe ein
- Fachbeitrag: Omnibus bringt CBAM-Erleichterung
- Zoll-Lexikon: CBAM (CO₂-Grenzausgleichssystem)
- Zoll-Lexikon: Zolltarifnummer
- Zoll-Lexikon: Freiverkehr

