Standardwerte sind im Rahmen des CBAM immer dann wichtig, wenn belastbare Herstellerdaten fehlen – etwa weil ein ausländischer Lieferant keine Emissionsdaten liefern kann oder will. Entsprechend hoch ist die praktische Relevanz korrekter und aktueller Standardwerte für alle vom CBAM betroffenen Unternehmen.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 31. Juli 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die zum 01. August 2026 in Kraft getreten ist. Damit werden die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) 2025/2621 zur Festlegung der CBAM-Standardwerte korrigiert.

Hinweis:

Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2026 – betroffene Berichte oder Berechnungen aus dem laufenden Jahr sollten also ggf. rückblickend mit den korrigierten Werten abgeglichen werden.

Inhaltlich handelt es sich in erster Linie um technische Nachbesserungen: fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnungen von Produktionswegen wurden ergänzt bzw. korrigiert, ebenso einzelne Einheitenangaben, länderspezifische Standardwerte und KN-Codes. Darüber hinaus wurden die Spalten mit den bereits um Aufschläge erhöhten Standardwerten aus den Anhängen entfernt – die finalen Werte samt Aufschlägen sind künftig ausschließlich über das CBAM-Register einsehbar. Die in Anhang I verbleibenden Angaben zu direkten und indirekten Emissionen haben damit nur noch informativen Charakter.

Weitere Informationen können Sie auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle nachlesen:

www.dehst.de – Änderung der Standardwerteverordnung

Quellen: Deutsche Emissionshandelsstelle (www.dehst.de), Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)

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