Mit der Verordnung 2025/2083, veröffentlicht am 17.10.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union, sind Änderungen bekannt gegeben worden.

Einige Kernelemente wie folgt: 

  • Einführung einer De-minimis-Ausnahmeregelung
    • Einführer von betroffenen Waren sind bei Einfuhren unter 50 Tonnen Eigenmasse in Summe pro Kalenderjahr von den Verpflichtungen der Verordnung befreit
  • Bei Überschreitung des Schwellenwertes können bis zum 31.03.2026 vorläufig weiter Waren eingeführt werden, sofern ein Antrag auf CBAM-Zulassung gestellt wurde
    • Achtung: Wird dieser Antrag abgelehnt, greifen Sanktionen in Bezug auf betroffene eingeführte Waren
  • Neuer Artikel zur Überwachung und Durchsetzung des massenbasierten Schwellenwertes seitens der EU-Kommission und zuständiger Behörden
  • Anpassung der Begriffsbestimmung „Einführer“
  • Details zur Registrierung von akkreditierten Prüfern 
  • Ergänzungen zu Sanktionen

Hinweis:
Um Verzögerungen bei der Wareneinfuhr ab 01.01.2026 oder nachgelagerte Sanktionen zu vermeiden, sollten betroffene Unternehmen zeitnah einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen, sofern Sie betroffene Waren einführen und ein Überschreiten des Schwellenwertes wahrscheinlich ist.

Als zuständige nationale Behörde informiert die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) über die Zulassung für die CBAM-Regelphase: https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Zulassung-Regelphase/cbam-zulassung-regelphase_node.html

 

 

Quellen: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?lang=en), Deutsche Emissionshandelsstelle (https://www.dehst.de/DE/Home/home_node.html)

 

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