Autorin: Dr. Talke Ovie
Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten im Zoll- und Exportkontrollrecht, auch an der Schnittstelle zum Transport- und Speditionsrecht
HARNISCHMACHER LÖER WENSING
Rechtsanwälte PartG mbB
- Was ist eine mittelbare Ausfuhr?
- Welche Maßnahmen ergreifen Unternehmen in der Praxis?
- Welche Konsequenzen drohen bei einer Weiterlieferung nach Russland?
- Was ist die Jedermannspflicht?
Ein Ende des Ukraine-Krieges ist nicht in Sicht. Alle Friedenspläne scheiterten.
Viele Unternehmen stellt das Russland-Embargo vor große Herausforderungen. Dies insbesondere deswegen, weil viele Unternehmen bis zum Ukraine-Krieg nicht in den Anwendungsbereich der Exportkontrolle fielen und nunmehr deren Produkte von den Güterlisten des Russland-Embargos erfasst werden.
Bereits seit dem 1. Sanktionspaket steht insbesondere die Frage im Raum, wie die im Russland-Embargo enthaltenen mittelbaren Verbote in der Praxis umgesetzt werden. Dies gilt für die mittelbare Bereitstellung (Personenembargo) sowie den mittelbaren Verkauf, die mittelbare Ausfuhr, Lieferung, Verbringung und Weitergabe (Länderembargo).
Verschärft wurden die mittelbaren Verbote des Russland-Embargos erst jüngst mit dem 20. Sanktionspaket, welches nach der Neuwahl in Ungarn erlassen wurde.
Was ist eine mittelbare Ausfuhr?
Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es gibt keine Definition im Gesetz. Behördliche Aussagen und Rechtsprechung gibt es ein wenig dazu. So heißt es beispielsweise in dem Merkblatt des BAFA zum Russland-Embargo:
Was ist eine mittelbare Ausfuhr?
Eine „mittelbare“ Ausfuhr liegt vor, wenn die Lieferung eines sanktionierten Gutes über ein Drittland in ein sanktioniertes Land, zum Beispiel Belarus oder Russland, weitergeliefert wird. Das bedeutet: Auch wenn ein Produkt zunächst an einen Geschäftspartner in einem Drittstaat geliefert wird, gilt die Ausfuhr als mittelbar, wenn die Ware letztlich für einen Empfänger in Russland bestimmt ist. Geschieht dies mit Kenntnis des in der EU ansässigen Ausführers, stellt dies eine Straftat dar.
Beispiel:
Ein deutsches Unternehmen verkauft nach der Russland-Embargoverordnung sanktionierte Bauteile an ein Unternehmen in einem Drittstaat in Zentralasien. Von dort sollen die Güter weiter nach Russland geliefert werden. Eine solche mittelbare Ausfuhr ist gemäß der Russland-Embargoverordnung untersagt und wird von den Zollbehörden angehalten. Wenn Kenntnis besteht, dass diese Bauteile nach Russland weitergeliefert werden sollen, handelt es sich um einen strafbaren Sanktionsverstoß.
Welche Maßnahmen ergreifen Unternehmen in der Praxis?
Wie die Einhaltung der mittelbaren Verbote in den Unternehmen im täglichen Geschäft umgesetzt wird, regelt das Gesetz nicht. Dies kann es auch nicht, da Compliance-Maßnahmen unternehmensspezifisch auf- und umzusetzen sind. So sieht es § 130 OWiG vor.
Zu Maßnahmen, die sich unter anderem durchgesetzt haben, gehören:
- Weite unternehmenspolitische Definition von No-Go-Ländern
- Vereinbarung einer No-Russia-Clause gemäß Art. 12g Russland-Embargo
- Vereinbarung einer Sanktionsklausel angelehnt an den Inhalt der No-Russia-Clause
- Sperrung und aktive Freigabe von Produkten im System
- Keine Geschäfte mit nicht 100 % identifizierbaren Kunden
- Nutzung von Endverbleibserklärungen / EUCs allgemein oder im Einzelfall
- Empfängeranfragen / Beantragung von Nullbescheiden
- Anweisungen / Regelmäßige Schulungen zu Red Flags
Allen Maßnahmen ist gemein,
- dass es vorab einer Risikoanalyse bedarf, ob und welche Risiken überhaupt bestehen,
- dass entschieden werden muss, ob Risiken eingegangen werden und falls ja, welche.
Allen Maßnahmen muss gemeinsam sein,
- dass diese vom Abschluss von Verträgen bis hin zur Auslieferung Beachtung finden müssen (end to end), ohne jedoch als Geschäftsverhinderer zu fungieren, aber gleichzeitig so rechtssicher wie möglich sind.
Hinweis:
Aktuell werden vermehrt Sachverhalte bekannt, in denen sich im Nachhinein – also nach der Ausführung des Geschäfts – herausstellt, dass die Produkte nach Russland gelangt sind. Dies kann auf vielfältige Weise geschehen, z. B. weil der Kunde Gewährleistungsansprüche seines Kunden geltend macht oder weil ein Mitarbeiter des Kunden das Unternehmen gewechselt und den Kunden (seinen ehemaligen Arbeitgeber) „verpfiffen“ hat.
Diese Entwicklung kann als „Russland-Embargo 2.0″ bezeichnet werden: Die Unternehmen, die Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen mittelbare Verbote implementiert haben, erhalten nun nach Abschluss der Verträge und Auslieferung der Ware Kenntnis darüber, dass die Produkte nach Russland gelangt sind. Dies trifft nicht wenige Unternehmen, da auch die Außenwirtschaftsprüfungen gezielt mittelbare Verbote prüfen und über Kenntnisse der Lieferkette verfügen.
Welche Konsequenzen drohen bei einer Weiterlieferung nach Russland?
Nicht nur das Russland-Embargo ist mit dem 20. Sanktionspaket vorangeschritten. Auch das im AWG und in der AWV verankerte Straf- und Bußgeldrecht wurde erst jüngst reformiert.
Dies bedeutet in Bezug auf Embargos:
- § 17 AWG – Straftaten bei Verstößen gegen Waffenembargos (Verbrechen, Freiheitsstrafe ab 1 Jahr)
- § 18 AWG – Straftaten bei Verstößen gegen Embargo- und Exportkontrollvorschriften (Freiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre)
- § 19 AWG / § 82 AWV – Ordnungswidrigkeiten bei fahrlässigen Verstößen und Meldepflichtverletzungen (Bußgeld bis 500.000 €, künftig bis 40 Mio. € für juristische Personen)
Ferner gilt insbesondere:
- Der persönliche Strafausschließungsgrund in § 18 Abs. 11 AWG ist weggefallen.
Hinweis:
Gemäß § 18 Abs. 11 AWG wurde nicht bestraft, wer einem neuen Rechtsakt innerhalb von zwei Werktagen nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zuwiderhandelte und von dem Verbot keine Kenntnis hatte. Zu den Rechtsakten gehören insbesondere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen.
- Die Nichteinhaltung der Jedermannspflicht bleibt bußgeldbewehrt.
Was ist die Jedermannspflicht?
Nach Art. 6b Russland-Embargo ist jedermann verpflichtet, Informationen, die die Umsetzung der Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zu übermitteln.
Eine Definition, was unter „Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern“ zu verstehen ist, existiert nicht. Dieser Begriff kann also rein nach dem Gesetzeswortlaut so weit verstanden werden wie „mittelbar“ – also ziemlich weit.
Hinweis:
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Pflicht zur Meldung an das BAFA besteht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Wichtig zu wissen ist, dass eine fehlende Offenlegung der bußgeldbefreienden Selbstanzeige gem. § 22 Abs. 4 AWG zugänglich ist. Sollte sich die Entscheidung, nicht offenzulegen, als unzutreffend herausstellen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 22 Abs. 4 AWG erfüllt sind. Dies gilt auch, sofern die 2-Wochen-Frist überschritten ist.
Für die Annahme eines Verstoßes gilt stets:
- Es muss objektiv gegen einen Verbotstatbestand verstoßen worden sein.
- Es muss vorsätzlich, leichtfertig oder fahrlässig gehandelt worden sein.
- Es muss ein Organisationsverschulden vorliegen – falls auch dieses vorgeworfen wird.
Hinweis:
Aktuell tauchen vermehrt Fälle auf, in denen zwar die Ware nach Russland gelangt ist, aber „auf dem Weg dorthin“ be- und verarbeitet wurde. Daraus resultiert die Frage: Wird dies von den mittelbaren Verboten des Russland-Embargos überhaupt erfasst? Zwar mag die Ware nach Russland gelangt sein, aber nicht die Ware, die im Russland-Embargo gelistet ist, sondern die Ware, die be- und verarbeitet wurde. Oder wurde die Ware mit Absicht be- und verarbeitet, um das Russland-Embargo zu umgehen?
Damit steht fest:
- Selbst wenn das Hauptzollamt oder der Staatsanwalt annehmen, dass ein Verstoß vorliegt, muss dies nicht zutreffen. Verfahren werden bei Vorliegen eines Tatverdachts eingeleitet – und die Annahme eines Verdachts geht schnell.
- Dem Unternehmen muss es möglich sein, dem Verdacht bzw. Vorwurf entgegenzutreten. Die Dokumentation spielt daher bei der Implementierung eines ICP eine wichtige Rolle. Es muss „etwas in der Schublade liegen, das vorgelegt werden kann.“ Was vorgelegt wird, hängt vom Unternehmen ab.
Tipp:
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