
Autor: Dr. Martin Büscher
Technischer Leiter / Prokurist der trade-e-bility GmbH
Die wichtigsten Fragen:
Was sind die Kernpunkte bei CBAM?
Was regelt der Omnibus-Entwurf?
Welche Herausforderungen gilt es zu beachten?
Die EU-Kommission will Nachhaltigkeitspflichten und Bürokratiekosten reduzieren. Der sogenannte „Omnibus 1“ Entwurf vom 26.02.2025 enthält weitreichende Änderungen und wirkt sich nicht nur auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) aus. Vor allem der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) soll von deutlichen Erleichterungen profitieren. Die entscheidende Frage ist, wie sich die Unternehmen in der Übergangszeit verhalten sollten, da gültiges Recht Anforderungen mit sich bringt, aber Änderungen absehbar sind.
Was sind die Kernpunkte bei CBAM?
Mit CBAM soll das Risiko verringert werden, dass CO2-Emissionen in Länder außerhalb der EU verlagert werden. Umgesetzt wird dies durch eine entsprechend des im Exportland produzierten CO2-Fußabdrucks festgesetzte Zusatzsteuer auf betreffende Produkte. Die Produkte sind Zolltarifnummern zugeordnet. Das Verfahren selbst ist kompliziert. Einführer müssen sich in einem Register anmelden und Mengen sowie die produktabhängigen CO2-Daten eingeben. Letztere müssen teilweise aufwändig individuell berechnet werden und sind nicht öffentlich zugänglich.
Was regelt der Omnibus-Entwurf?
Hier setzt der Omnibus-Entwurf nun an, der folgende Vorschläge für eine CBAM-Erleichterung vorsieht:
- Kleine Importeure sollen von CBAM befreit werden, also KMU und Einzelpersonen bzw. Importeure, die geringe Mengen an CBAM-Waren einführen, die nur sehr geringe Mengen an eingebetteten Emissionen darstellen, die aus Drittländern in die Union gelangen. Die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen CBAM-Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Importeur soll dies möglich machen, wodurch die CBAM-Verpflichtungen für etwa 90 % der Importeure entfallen könnten, während über 99 % der Emissionen im Geltungsbereich weiter abgedeckt sind.
- Die Vorschriften für Unternehmen sollen vereinfacht werden, die weiter von CBAM betroffen sind – so zum Beispiel die Genehmigung von CBAM-Erklärenden sowie die Vorschriften im Zusammenhang mit den CBAM-Verpflichtungen, einschließlich der Berechnung eingebetteter Emissionen und der Berichterstattungspflichten.
- Eine langfristige Steigerung der Effektivität von CBAM soll durch strengere Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch erreicht werden.
- Die Vereinfachung soll einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere ETS-Sektoren und nachgelagerte Güter vorausgehen, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des CBAM-Geltungsbereichs Anfang 2026.
Tipp:
Auf der Internetseite der EU-Kommission können Sie die Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Verordnungen einsehen: https://commission.europa.eu/publications/omnibus-i_en
Welche Herausforderungen gilt es zu beachten?
Der Omnibus Entwurf der Kommission passiert im üblichen Trilogverfahren Parlament und Rat. Die entscheidende Frage ist, wie sich die Unternehmen in der Übergangszeit verhalten sollten, da gültiges Recht Anforderungen mit sich bringt, aber Änderungen absehbar sind. Zudem ist nicht sicher, dass die vorgeschlagenen Änderungen so angenommen werden, wie sie im Entwurf stehen.
Vorsicht: Sorgfalts- und Nachhaltigkeitspflichten sind nach wie vor in kommenden oder in Kraft befindlichen EU Rechtsvorschriften enthalten, zum Beispiel in der EU Batterieverordnung (EU BattVO), EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR), Konfliktmineralien-Verordnung (EU) 2017/821, EU-Verordnung zur Bekämpfung von Zwangsarbeit oder Abfallrahmenrichtlinie, um Beispiele zu nennen.
Das Beratungs-Team von trade-e-bility steht Ihnen für Fragen zu CBAM sowie Sorgfalts- und Nachhaltigkeitspflichten gerne unter 040/750687-300 oder sales@trade-e-bility.de zur Verfügung.
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Quellen:
- Pressemitteilung der EU-Kommission
- Informationen der EU-Kommission zu CBAM
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en