Die Europäische Union hat die Möglichkeit, einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren. Nun wurden verschiedene neue Maßnahmen erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick zusammengestellt:

1. Vorläufiger Antidumpingzoll auf Garne aus Polyamiden (Ursprung: Volksrepublik China)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 der Kommission vom 26. März 2026 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe kann maximal 90,1 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Satz erhoben, wenn der Hersteller in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür ist eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) sowie der entsprechende Zusatzcode in der Zollanmeldung erforderlich.

Hinweis:
Die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600734

2. Endgültiger Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz (Ursprung: Brasilien)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 der Kommission vom 14. April 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien eingeführt. Zusätzlich ordnet diese Verordnung die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls an. Die Höhe des Antidumpingzolls kann maximal 5,4 % betragen. Aktuell ist ein brasilianischer Hersteller von der Maßnahme ausgenommen. Die entsprechenden Zusatzcodes für die jeweiligen Hersteller müssen in der Zollanmeldung angegeben werden.

Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600822

3. Endgültiger Antidumpingzoll auf Glasfaserverstärkungen (Ursprung: Bahrain, Ägypten, Thailand)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 der Kommission vom 14. April 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand eingeführt. Die Höhe variiert je Ursprungsland: maximal 11,8 % für Bahrain, maximal 11,0 % für Ägypten und maximal 25,4 % für Thailand. Für begünstigte Hersteller wird ein niedrigerer Satz erhoben; hierfür sind eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) sowie der entsprechende Zusatzcode in der Zollanmeldung erforderlich.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600831

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

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