Allgemeine Genehmigungen (AGGen) stellen eine Sonderform der Ausfuhrgenehmigungen dar und bringen in der Praxis die wichtigste Verfahrenserleichterung mit sich. Sie haben die gleiche Wirkung wie eine Einzelausfuhrgenehmigung, müssen jedoch nicht beantragt werden, sondern werden von Amtswegen bekanntgegeben. Damit sind automatisch alle Ausfuhren genehmigt, die die Voraussetzungen der jeweiligen AGG erfüllen – mit dem Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und Planungssicherheit.
Das BAFA informiert in seinem Newsletter „Exportkontrolle aktuell April 2026″ über Anpassungen im Bereich der Allgemeinen Genehmigungen: Alle AGGen des BAFA, deren Gültigkeit Ende März 2026 ausgelaufen wäre, wurden bis zum 31. März 2027 verlängert – ausgenommen die AGG 30 und 31. Außerdem wurde die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 47 (Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem KrWaffKontrG) für den Rüstungsbereich bekanntgegeben.
Die Änderungen traten zum 1. April 2026 in Kraft. Wir haben Ihnen eine Übersicht zusammengestellt:
Bereich Rüstungsgüter
- AGG Nr. 47: Neue AGG als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem KrWaffKontrG.
- AGG Nr. 20 bis 25, Nr. 26, 28, 34 und 36: Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen.
- AGG Nr. 25 und 48: Technische Anpassungen hinsichtlich des Meldekranzes.
- AGG Nr. 18, 19, 26, 27, 32, 33, 35 und 46: Redaktionelle Anpassungen.
Bereich Dual-Use-Güter
- AGG Nr. 12, 13, 43 und 44: Der Anwendungsbereich wird durch den Ausschluss Kirgisistans als privilegiertes Bestimmungsziel eingeschränkt.
- AGG Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 37, 38, 41, 43 und 44: Neue Nebenbestimmung, die Nutzer verpflichtet, unter den dort geregelten Voraussetzungen vor der ersten Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung zu unterzeichnen.
Die Details zu den Änderungen können Sie auf der Internetseite des BAFA nachlesen: BAFA – Exportkontrolle aktuell April 2026
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de)