Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2026 im Amtsblatt der EU L/2026/1562 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar veröffentlicht:
Abkommen in Bezug auf Gibraltar (Amtsblatt L/2026/1562)
Gemäß Art. 240 des Abkommens wird zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – bezogen auf Gibraltar – eine Zollunion errichtet. Innerhalb dieser Zollunion gilt freier Warenverkehr. Nach Art. 242 erstreckt sich dies auf Waren, die im Zollgebiet der Union oder im Zollgebiet Gibraltars hergestellt wurden, sowie auf Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Abkommen seit dem 15. Juli 2026 bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. Den Beschluss zur vorläufigen Anwendung können Sie ebenfalls im Amtsblatt der EU einsehen:
Hinweis:
Im Rahmen der Zollabfertigung wird für den Im- und Export weiterhin eine Zollanmeldung erforderlich sein. Nähere Informationen zu den notwendigen Formalitäten können Sie auf dem Portal der Wirtschaftskammern Österreichs einsehen:
Quellen: Generalzolldirektion (www.zoll.de), Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu), Portal der Wirtschaftskammern Österreich (www.wko.at)