Die Europäische Union hat die Möglichkeit, einen Antidumping- bzw. Ausgleichszoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.
Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt:
1. Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird sie bei der Einfuhr zollamtlich erfasst.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass durch diese zollamtliche Erfassung der Einfuhren betroffener Waren eine rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen möglich wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Allerdings erfolgt eine solche rückwirkende Erhebung nicht automatisiert und unterliegt bestimmten Bedingungen.
2. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.
Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 67,6 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823
3. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1794 der Kommission vom 27. Juli 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und variiert je Ursprungsland. Bei Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China kann er maximal 31,2 % und bei Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation kann er maximal 22,7 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1794
4. Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 116,4 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854
5. Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 der Kommission vom 27. Juli 2026 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 71,2 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857
6. Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 der Kommission vom 5. August 2026 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 70,5 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914
7. Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 der Kommission vom 7. August 2026 wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Ausgleichszoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und variiert je Ursprungsland. Bei Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China kann er maximal 30,7 % und bei Waren mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten kann er maximal 10,9 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Ausgleichszollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 7) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte die Ausweitung der Maßnahme auf weitere Erzeugnisse und auf Einfuhren zu Offshore-Anlagen, auf aus dem Königreich Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse des Königreichs Marokko angemeldet oder nicht, und auf aus der Türkei versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht. Weitere Informationen hierzu können Sie den Absätzen 3 bis 6 (Artikel 1) entnehmen.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928
8. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904 der Kommission vom 7. August 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und variiert je Ursprungsland. Bei Waren mit Ursprung in der Republik Korea kann er maximal 13,3 % und bei Waren mit Ursprung in den Vereinigten Mexikanischen Staaten kann er maximal 24,1 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 4) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
9. Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 der Kommission vom 7. August 2026 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 102,4 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)