Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
Kürzlich wurde die Einreihung folgender Waren verbindlich festgelegt:
- Agarose-Kügelchen, die als Harz in der Affinitätschromatografie verwendet werden, werden als andere natürliche Polymere und modifizierte natürliche Polymere, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen in die Codenummer 3913 90 00 eingereiht (DVO (EU) 2023/2218)
- Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoff und Laufsohle aus Kautschuk werden in die Codenummer 6404 1990 eingereiht (DVO (EU) 2023/2451)
Quelle: Amtsblatt der EU-Kommission (www.eur-lex.europa.eu)