Die Zollverwaltung informiert in einer Fachmeldung über den Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID, die künftig im Rahmen der Beantragung von Vereinfachungen abgefragt wird. Der Grund liegt in Art. 39 Buchst. a) UZK, der für fast alle zollrechtlichen Bewilligungen das Kriterium der Zuverlässigkeit vorschreibt. Voraussetzung für die Erteilung der meisten zollrechtlichen Bewilligungen ist, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Für die Überprüfung in Bezug auf steuerrechtliche Verstöße ist eine Abfrage der Hauptzollämter bei den Finanzämtern notwendig.
Die Zollverwaltung betont, dass nur Informationen bei den Finanzämtern abgefragt werden, die für die Bewertung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind. Gehaltsinformationen und persönliche Einkommensverhältnisse gehören ausdrücklich nicht dazu. Auch Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften im privaten Bereich sind nicht Gegenstand der Abfrage – geprüft werden ausschließlich Verstöße im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit.
Künftig ist die Angabe der Steuer-ID des relevanten Personenkreises sowie des zuständigen Finanzamts bei der Antragstellung einer Bewilligung im Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen notwendig. Aktuell wird der Fragebogen überarbeitet. Mit Veröffentlichung des aktualisierten Fragebogens wird die Angabe der Steuer-ID erforderlich.
Die Zollverwaltung stellt ein Merkblatt zum Artikel 24 UZK-IA und zur Steuer-ID zur Verfügung: Merkblatt Art. 24 UZK-IA und Steuer-ID
Weitere Details können Sie der Fachmeldung entnehmen: www.zoll.de – Steuer-ID im Bewilligungsverfahren
Quelle: Generalzolldirektion (www.zoll.de)