In unserem Newsletter haben wir bereits über die neuen Maßnahmen der EU berichtet, die sowohl den Verkauf von Mikroplastik als solchem, als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde, und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen, beschränken.

Die ersten  Maßnahmen sind bereits seit dem 15. Oktober 2023 in Kraft.

Nun hat die EU-Kommission auf ihrer Internetseite Fragen und Antworten zu dem Thema veröffentlicht:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_23_4602

Tipp: Der Elektronische Zolltarif (EZT) weist bei den betroffenen Waren auch auf die bestehenden Beschränkungen hin. Für eine Recherche geben Sie die Codenummer das Ursprungs-, Präferenzursprungs- und Versendungsland an und starten die Abfrage über den Button „Suche starten“.
Werden die Vorgaben der REACH-Verordnung eingehalten, ist dies mit „Y106“ in der Zollanmeldung zu codieren. Bei einer Ausnahme von der Beschränkung codieren Sie die „Y110“ in der Zollanmeldung. Gelten die Bestimmungen der Verordnung nicht für den Stoff oder das Gemisch müssen Sie die Negativcodierung „Y113“ angeben.

Quelle: EU-Kommission (https://commission.europa.eu/index_de

 

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