Seit Mai 2026 hat Russland umfangreiche Handelsmaßnahmen gegen Einfuhren und den Transit wichtiger armenischer Exportprodukte verhängt, darunter alkoholische Getränke, Mineralwasser sowie Obst und Gemüse. Die EU unterstützt Armenien nun mit zeitlich befristeten Handelserleichterungen, die im Rahmen des Partnerschaftsabkommens (CEPA) die Handelsbeziehungen vertiefen sollen. Nach Angaben des Rates werden damit rund 80 % der armenischen Ausfuhren in die EU liberalisiert.
Hierzu wurde im Amtsblatt der EU am 9. Oktober 2026 die Verordnung (EU) 2026/2269 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für bestimmte Waren mit Ursprung in Armenien veröffentlicht:
Sie trat am 10. Oktober 2026 in Kraft und gilt bis zum 11. Oktober 2028.
Hier die wichtigsten Inhalte im Überblick
- Die in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien können wertzollfrei in die Union eingeführt werden.
- Die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien können im Rahmen der festgelegten Zollkontingente wertzollfrei eingeführt werden. Die Kontingente verwaltet die Kommission nach Art. 49 bis 54 der UZK-IA.
- Als Präferenznachweis sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorgesehen. Für Waren nach Anhang I kann die Rechnungserklärung neben dem Ermächtigten Ausführer auch von einem im REX-System der Union registrierten armenischen Ausführer abgegeben werden. In diesem Fall ist bei der Einfuhrzollanmeldung in ATLAS die REX-Nummer des Ausführers anzugeben.
- Als Ursprungsregeln sind die Artikel 59 bis 70 UZK-DA und Artikel 113 bis 126 UZK-IA maßgebend.
Weitere Details können Sie der Fachmeldung der Zollverwaltung entnehmen:
Quellen: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu), Europäische Kommission (commission.europa.eu), Generalzolldirektion (www.zoll.de)