Die Europäische Union hat die Möglichkeit, einen Antidumping- bzw. Ausgleichszoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.

Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt:

1. Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2245 der Kommission vom 8. Oktober 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird sie bei der Einfuhr zollamtlich erfasst.

Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

Hinweis:

Beachten Sie bitte, dass durch diese zollamtliche Erfassung der Einfuhren betroffener Waren eine rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen möglich wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Allerdings erfolgt eine solche rückwirkende Erhebung nicht automatisiert und unterliegt bestimmten Bedingungen.

2. Beibehaltung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2311 der Kommission vom 19. Oktober 2026 wird der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea beibehalten.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.

Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 15,8 % betragen. Begünstigte Hersteller sind aktuell nicht gelistet.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2311

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)

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