Die EU-Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der EU das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung des bestehenden Assoziierungsabkommens. 

Dieses neue Abkommen ersetzt das vorherige von 2018 und wird bereits seit dem 3. Oktober 2025 vorläufig angewandt. Sie können die betreffende Mitteilung im Amtsblatt der EU einsehen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202502025 

In einer Fachmitteilung informiert die Zollverwaltung über die Anwendung. Auf Grundlage des neuen Abkommens „gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden“.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Protokoll Nr. 4 für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft solcher Erzeugnisse und auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise sinngemäß gilt.

Hinweis:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse durch Bezugnahme auf die Ursprungsregion in den vorgesehenen Ursprungsnachweisen ermöglichen müssen. Hierzu ist lt. Fachmeldung ein Hinweis auf den regionalen Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab) anzugeben.

Weitere Informationen können Sie der Fachmeldung entnehmen:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2025/wup_warenverkehr_marokko_1.html 

In einer weiteren Mitteilung veröffentlichte die EU-Kommission einen Hinweis für Einführer betreffend Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus dem Senegal in die EU im Amtsblatt der EU. Sie können auch diese Mitteilung im Amtsblatt der EU einsehen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202505257

Hierin weist die EU-Kommission die Wirtschaftsbeteiligten in der EU darauf hin, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzbehandlung und der Anwendbarkeit von Erklärungen zum Ursprung in Bezug auf den Import aus dem Senegal bestehen. Konkret betroffen sind Einfuhren von Fischereierzeugnisse des Kapitels 03 und der Position 1604 des Harmonisierten Systems in die EU, die aus dem Senegal mit Präferenznachweisen, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ausgestellt werden in die EU gelangen und zollfrei eingeführt werden sollen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie als Wirtschaftsbeteiligte aus der EU alle erforderlichen Vorkehrungen treffen sollten, wenn Sie Ursprungsnachweise für die oben genannten Waren beim Import in Ihrer Zollanmeldung anmelden und/oder vorlegen. Die Überlassung der jeweiligen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr könnte ggf. dem Meistbegünstigungszollsatz unterliegen, was bedeutet, dass dann beim Import eine Zollschuld in Höhe des regulären Drittlandszollsatzes entsteht.

Weitere Informationen können Sie der Fachmeldung entnehmen: 

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2025/wup_warenverkehr_aps_4.html

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?lang=en)

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