Im Warenverkehr mit Ghana besteht die Möglichkeit, vereinfachte Präferenznachweise zu nutzen. Bis zu einem Warenwert von 6.000 € kann jeder Ausführer den geforderten Nachweis ausstellen. Übersteigt der Wert der Warensendung jedoch diese Grenze, ist für den Warenverkehr mit Ghana bislang eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer erforderlich, um die notwendige Ursprungserklärung auf der Rechnung ausstellen zu können.
Die Generalzolldirektion hat in einer Fachmeldung nun mitgeteilt, dass für Waren mit ghanaischem Ursprung bei der Einfuhr in die EU ab dem 20. August 2023 das System des „registrierten Ausführers“ angewendet wird. Dementsprechend ist beim Import eine Erklärung zum Ursprung – ab einem Warenwert von 6.000 € durch einen REX abgegeben – vorzulegen. Dabei bezieht sich die Zollverwaltung auf eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2023.
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html)