Bereits seit drei Jahren unterhält die Europäische Union (EU) mit Ghana ein sogenanntes Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das die rechtlichen Vorgaben für den Warenverkehr mit präferenziellen Ursprungswaren aus den Partnerstaaten regelt.
Nun hat die Generalzolldirektion in der Atlas-Info 0497/23 mitgeteilt, dass seit dem 20. August 2023 Waren mit Ursprung in Ghana bei der Einfuhr in die EU nur dann eine Zollpräferenzbehandlung erhalten, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird.
Damit sind für Waren mit Ursprung in Ghana zur Präferenzgewährung nur noch folgende Unterlagen zulässig:
- „U162“ = Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro
oder
- „N864“ = Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier.
Hinweis:
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) wird daher durch die Zollbehörden nicht mehr präferenzbegründend anerkannt!
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)