Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1404 der EU-Kommission vom 3. Juli 2023 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fässern, Kegs, Behältern, Trommeln, Sammelbehältern, Tonnen und ähnlichen Gefäßen, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale der betroffenen Waren sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 69,6 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass dieser Verordnung bereits im Januar die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls vorausging. Die seitdem erhobenen Sicherheitsleistungen auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China werden auf Grundlage des Artikels 2 endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden von der Zollverwaltung wieder freigegeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1404
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)