Die wichtigsten Fragen:

Nichtunionswaren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, lösen im Regelfall eine Einfuhrabgabenschuld aus. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Tatbeständen, die eine Befreiung oder Begünstigung ermöglichen. Wer sie kennt und konsequent prüft, kann Einfuhren abgabenfrei oder zumindest abgabenbegünstigt gestalten. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über mögliche Befreiungen und zeigt, worauf Unternehmen bei der Umsetzung achten sollten.

Welche Arten von Zollbefreiungen gibt es?

Das Zollrecht unterscheidet zwei Arten. Die tariflichen Befreiungen und Begünstigungen fördern bestimmte Industriezweige. Sie beziehen sich auf die Zolltarifnummer und hängen meist vom besonderen Verfahren der Endverwendung ab. Die außertariflichen Befreiungen sind nicht im Zolltarif, sondern in anderen Vorschriften geregelt. Dazu zählen der Zollkodex der Union (UZK), die Zollbefreiungsverordnung sowie das Zollverwaltungsgesetz und die Zollverordnung. In beiden Fällen ist grundsätzlich der Verwendungszweck der Ware maßgeblich.

Wie wird eine tarifliche Begünstigung ermittelt und genutzt?

Im EZT-Online können Sie recherchieren, welche Waren begünstigt sind. Nach Eingabe der Zolltarifnummer sowie Ursprungs-, Präferenzursprungs- und Versendungsland können Sie den Einfuhrmaßnahmen mögliche Begünstigungen entnehmen. Die folgende Abbildung zeigt die Darstellung am Beispiel von Frontscheiben der Codenummer 8708 2210 00 0.

Die letzte Spalte der Tabelle verweist Sie nun auf weitere Informationen zu diesem Thema. Dabei finden Sie bei den „Bedingungen“ die jeweils erforderlichen Unterlagen bzw. notwendigen Unterlagencodierungen, die „Fußnoten“ liefern Ihnen weitere Informationen und Hinweise.

In der Zeile „Nichtpräferentieller Zollsatz bei Endverwendung“ können Sie den Bedingungen entnehmen, dass Sie für die Inanspruchnahme der tariflichen Abgabenbegünstigung für die Frontscheiben eine Bewilligung für das besondere Verfahren der Endverwendung benötigen.

Beachten Sie bitte, dass sich die Ware auch nach der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr bis zur Zuführung zum begünstigten Verwendungszweck unter zollamtlicher Überwachung befindet.

Außerdem sieht der EZT weitere tarifliche Befreiungen vor, die Sie in den Einführenden Vorschriften, Titel II, finden. Sie betreffen u. a. Waren für bestimmte Wasserfahrzeuge und Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge sowie pharmazeutische Erzeugnisse.

Tipp:

Prüfen Sie bei Beschaffungen aus Drittländern im EZT-Online, ob unter den Einfuhrmaßnahmen eine Begünstigung angezeigt wird, und informieren Sie sich über mögliche Voraussetzungen für die Nutzung. Ohne Bewilligung für die Endverwendung kann die Begünstigung in den meisten Fällen nicht genutzt werden.

Unter welchen Voraussetzungen sind Rückwaren abgabenfrei?

Die Wiedereinfuhr von Rückwaren ist in Artikel 203 ff. UZK geregelt. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Es muss sich ursprünglich um Unionswaren handeln, die tatsächlich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden.
  • Die Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bei besonderen Umständen kann die Frist überschritten werden (Art. 203 Abs. 2 UZK).
  • Die Waren müssen in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden und sich im selben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr. Behandlungen zum Ausbessern, Instandsetzen oder Erhalten sind nach Art. 158 UZK-DA zulässig, zum Beispiel die Reparatur nach einem Unfall.
  • Die Nämlichkeit ist nachzuweisen. Das gilt auch für Teilmengen.

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer sind gesondert zu betrachten. Zollfrei eingeführte Rückwaren sind in der Regel auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 1 Abs. 2a, § 12 EUStBV). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Gegenstand vor der Einfuhr geliefert wurde, im Rahmen einer steuerfreien Lieferung nach § 4 Nr. 1 UStG ausgeführt wurde oder im Rahmen des § 4a UStG von der Umsatzsteuer entlastet wurde. Bei einer steuerfreien Lieferung nach § 4 Nr. 1 UStG gilt dieser Ausschluss jedoch nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Der Antrag auf Rückwarenabfertigung wird in der Zollanmeldung gestellt, mit Verfahrenscode 4010 oder 6123 – je nachdem, wie die Ware ursprünglich ausgeführt wurde. Außerdem sind der zusätzliche Verfahrenscode F01 und die Unterlage 9DCA anzumelden. Den Nachweis der Rückwareneigenschaft können Sie in der Regel durch Vorlage der ursprünglichen Ausfuhranmeldung erbringen. Alternativ genügen das Auskunftsblatt INF 3 oder andere beweiskräftige Unterlagen wie Ausgangsrechnungen und Lieferscheine.

Tipp:

Stellen Sie sicher, dass Ausfuhrbelege Ihren Retouren eindeutig zugeordnet werden können, und überwachen Sie die Dreijahresfrist. Prüfen Sie vor der Anmeldung die Ausschlussgründe der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung.

Welche weiteren Befreiungen sieht die Zollbefreiungsverordnung vor?

Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 regelt eine Vielzahl weiterer Fallgruppen, zum Beispiel Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut und Betriebsverlegung oder auch die Befreiungen zur Absatzförderung (Art. 86 ff.) – also Muster und Proben von geringem Wert (Art. 86), Werbedrucke und Werbegegenstände (Art. 87–89) und Ge- und Verbrauchsgüter für Ausstellungen (Art. 90 ff.).

Was ist aktuell zu beachten?

Die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro ist seit dem 1. Juli 2026 entfallen. Seither wird für Waren in Sendungen bis 150 Euro, die als Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU geliefert werden, ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie erhoben. Seit dem 1. November 2026 fällt bei Fernverkäufen zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr der Union von 2 Euro je Warenkategorie an, unabhängig vom Sendungswert. Der neue Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2026/2108) ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und wird schrittweise angewendet. Die Rückwarenregelung findet sich dort in Artikel 111. Bis zum Anwendungsbeginn gelten die bisherigen Vorschriften.

Fazit

Mit tariflichen und außertariflichen Zollbefreiungen lassen sich viele Importe einfuhrabgabenfrei oder begünstigt gestalten. Es lohnt sich daher, eingehend zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand in Anspruch genommen werden kann. Beachten Sie dabei, dass Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer jeweils eigenen Regeln folgen.

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