Die Europäische Union hat die Möglichkeit, einen Antidumping- bzw. Ausgleichszoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.
Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt:
1. Zollamtliche Erfassung verschiedener Waren angeordnet
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2345 der Kommission vom 23. Oktober 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (PVC) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Mexiko und Taiwan angeordnet.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2345 - Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2346 der Kommission vom 23. Oktober 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2346 - Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2390 der Kommission vom 28. Oktober 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2390 - Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2391 der Kommission vom 29. Oktober 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Celluloseether mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea angeordnet.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2391 - Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2396 der Kommission vom 29. Oktober 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahldraht mit Ursprung in der Republik Indien, dem Königreich Thailand und der Republik Türkei angeordnet.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2396
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Waren sind jeweils in Artikel 1 der Verordnungen aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird sie bei der Einfuhr zollamtlich erfasst.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass durch diese zollamtliche Erfassung der Einfuhren betroffener Waren eine rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen möglich wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Allerdings erfolgt eine solche rückwirkende Erhebung nicht automatisiert und unterliegt bestimmten Bedingungen.
2. Beibehaltung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2327 der Kommission vom 21. Oktober 2026 wird der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China beibehalten.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.
Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2327
3. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2393 der Kommission vom 29. Oktober 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.
Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 48,1 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2393
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)