Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zugrunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Kürzlich wurde die Einreihung folgender Ware verbindlich festgelegt:
- Teleskopstaubsaugerrohr (aus Aluminium, bestehend aus zwei untrennbaren nicht biegsamen Rohren mit unterschiedlichen Durchmessern, die ineinandergesteckt sind) wird in die Codenummer 8508 70 00 eingereiht (DVO (EU) 2026/2265)
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
Außerdem wurde im Amtsblatt der EU die Anpassung der Erläuterungen für die Position 9405 – Leuchten und Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen […] veröffentlicht:
Erläuterungen zur Position 9405
Demnach gehören „beleuchtete Waren aus verschiedenen Materialien (z. B. Glas, Metall, Kunststoff), die lediglich zu dekorativen Zwecken in Innenräumen oder im Freien bestimmt sind“ nicht in diese Position. „Sie sind mit Lichtquellen (z. B. LED-Lichterketten, LED-Lichtbändern) ausgestattet, die den dekorativen Charakter der Waren verstärken sollen. Diese Waren sind weder vorrangig darauf ausgelegt, beispielsweise einen Raum auszuleuchten […], noch sind sie Spezialleuchten […]. Solche Waren sollten nach der stofflichen Beschaffenheit des dekorativen Bestandteils eingereiht werden, da ihre Gestaltung und ihre allgemeinen Merkmale darauf schließen lassen, dass sie zu Zierzwecken dienen.“
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)