Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Kürzlich wurde die Einreihung folgender Waren verbindlich festgelegt:
- Ware zur Verwendung mit Infusionssystemen (bestehend aus Kunststoffschläuchen, verschiedenen Verbindern, einem eingebauten Rückschlagventil und zwei Schiebeklemmen) wird in die Codenummer 3917 33 00 eingereiht (DVO (EU) 2026/1873)
- Verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl werden in die Codenummer 7318 15 42 eingereiht (DVO (EU) 2026/1874)
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
Außerdem wurde im Amtsblatt der EU die Anpassung der Erläuterungen zu verschiedenen Waren veröffentlicht:
Für die Unterpositionen 4418 20 10 bis 4418 20 80 – Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen:
Erläuterungen zu den Unterpositionen 4418 20 10 bis 4418 20 80
Demnach gehören in diese Unterposition beispielsweise „Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z. B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere). Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch „Türrohlinge mit massivem Kern“ genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412).“
Für die Unterposition 9503 00 21 – Puppen:
Erläuterungen zur Unterposition 9503 00 21
Demnach gehören in diese Unterposition „auch Puppen aus Spinnstoff zu Dekorationszwecken, die Menschen darstellen (mit einigen sichtbaren Gesichtsmerkmalen sowie Händen/Armen und Füßen/Beinen). Beispiele für solche Waren sind so genannte „Wichtel aus Spinnstoff“, bei denen es sich um kegelförmige Waren mit einem spitzen Hut, einer Haarnachbildung und/oder einem Bart und einer Nase handelt.“
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)