Die wichtigsten Fragen:

Gestellte Nicht-Unionswaren müssen grundsätzlich in ein Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden. In der Praxis steht zum Zeitpunkt der Gestellung jedoch nicht immer fest, welches Zollverfahren sinnvoll ist oder was mit der Ware weiter geschehen soll. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen von fehlenden Unterlagen bis zu noch ausstehenden geschäftlichen Entscheidungen. Um die zollamtliche Überwachung in dieser Übergangsphase sicherzustellen, befinden sich Nicht-Unionswaren ab dem Zeitpunkt der Gestellung automatisch in der vorübergehenden Verwahrung. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Zollverfahren, sondern um einen rechtlichen Übergangszustand bis zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr.

Was muss bei der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung beachtet werden?

Spätestens bei der Gestellung der Ware ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Im Unterschied zur Gestellungsmitteilung stellt sie eine warenbezogene Erklärung mit konkreten inhaltlichen Anforderungen dar. In der Anmeldung müssen Sie u. a. folgende Angaben machen:

  • Art des Vorpapiers und Vorpapiernummer (z. B. summarische Eingangsanmeldung – ESumA)
  • Warenbeschreibung, Anzahl und Art der Packstücke sowie Bruttogewicht
  • Art des Beförderungsmittels
  • Bewilligungsnummer für das Verwahrungslager (sofern zutreffend)
  • Gestellender, Verwahrer und Verfügungsberechtigter
  • Verwahrort

Die Anmeldung geben Sie elektronisch über das ATLAS-Modul SumA (Summarische Anmeldung) ab. Die Einzelheiten zu den erforderlichen Datenelementen können Sie im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen nachlesen. Ist ein elektronisches Versandverfahren vorgeschaltet, werden die Daten für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bei Gestellung mithilfe des zugehörigen Versandscheines an ATLAS-SumA übergeben.

Tipp:

In der Praxis hat es sich als hilfreich erwiesen, die Verpackungsart frühzeitig festzulegen.

Denn werden Waren beispielsweise als Palettenware eingebucht, aber später kartonweise ausgeliefert und abgefertigt, kann es bei der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung zu Problemen kommen. Wählen Sie daher bereits bei der Anmeldung die Verpackungseinheit, in der später auch die Abfertigung erfolgen soll.


Jede Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erhält in ATLAS eine individuelle Registriernummer – seit dem letzten ATLAS-Release in Form einer MRN (Master Reference Number). Über diese Nummer lässt sich die Anmeldung eindeutig zuordnen und ihr Status jederzeit nachverfolgen.

Hier noch ein Tipp: Der deutsche Zoll bietet unter www.auskunft.sumastatusauskunft.de eine kostenfreie Online-Statusauskunft an. Über die eigene EORI-Nummer lassen sich alle SumA-Registrierungen abrufen, in denen Ihr Unternehmen als Gestellender, Vertreter, Verwahrer oder Verfügungsberechtigter eingetragen ist. Dies ist insbesondere für Vorgänge nützlich, die nicht im eigenen ATLAS-System erfasst sind.

Hinweis:

Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn bereits bei der Gestellung der Ware festgestellt wird, dass es sich um Unionswaren handelt oder aber eine vorzeitige Zollanmeldung vor Gestellung der Waren abgegeben wird und die Waren mit der Gestellung unmittelbar überlassen werden können.

 

Wo dürfen vorübergehend verwahrte Waren gelagert werden?

Vorübergehend verwahrte Waren dürfen ausschließlich in bewilligten Verwahrungslagern oder in begründeten Ausnahmefällen an anderen von der Zollbehörde bezeichneten Orten gelagert werden. Verwahrungslager sind vom Zoll zugelassene Orte – typischerweise bei Speditionen oder Frachthändlern, z. B. an Flughäfen oder Häfen. Betreiber kann der Beteiligte selbst oder ein beauftragter Dritter sein.

Möchten Sie ein Verwahrungslager betreiben, benötigen Sie eine förmliche Bewilligung Ihres zuständigen Hauptzollamts. Neben den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und einer Sicherheitsleistung müssen Sie geeignete Räumlichkeiten nachweisen, die Nämlichkeit der Waren sicherstellen können und eine auf das Verwahrungslager abgestellte Betriebsorganisation besitzen. Den Antrag stellen Sie mit Vordruck 0392 sowie den Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen Teil II, III und V. Sind Sie bereits Bewilligungsinhaber und möchten lediglich neue Verwahrorte hinzufügen, stellen Sie einen Antrag auf Zulassung von Verwahrungsorten (Vordruck 0394) beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt.

Hinweis:

Beachten Sie bitte, dass vorübergehend verwahrte Waren grundsätzlich nicht verändert werden dürfen. Erlaubt sind ausschließlich notwendige Erhaltungsmaßnahmen wie Entstauben, Kühlen oder Lüften. Weitergehende Behandlungen wie Verpacken der Ware oder auch Be- oder Verarbeitungen sind hingegen nicht gestattet. Auch ein Entfernen der Ware vom Lagerort ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Zollbehörden zulässig.

 

Welche Frist gilt – und was passiert bei Überschreitung?

Nicht-Unionswaren müssen innerhalb von 90 Tagen ab Gestellung in ein Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Wird diese Frist überschritten, entsteht für die betreffende Ware automatisch eine Zollschuld. Das bedeutet Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und etwaige Verbrauchsteuern werden sofort fällig.

Die vorübergehende Verwahrung endet durch die Überführung in ein Zollverfahren, die direkte Wiederausfuhr oder die Zerstörung der Waren. In jedem Fall muss in der Folgezollabfertigung die SumA-Registriernummer und -Position im sogenannten Beendigungsanteil (BE-Anteil) eingetragen werden. Dadurch erhält die SumA den Status „erledigt“ und verweist auf die Registriernummer des Folgeverfahrens.

Fazit

Die vorübergehende Verwahrung ist ein unverzichtbares Instrument der zollamtlichen Überwachung – und für Unternehmen, die regelmäßig importieren, ein täglicher Begleiter. Entscheidend ist, die Anmeldung sorgfältig und möglichst frühzeitig abzugeben, die 90-Tage-Frist konsequent im Blick zu behalten und im Zweifelsfall frühzeitig zu prüfen, ob ein Wechsel in das Zolllagerverfahren die bessere Alternative ist. Wer die Abläufe kennt und die technischen Möglichkeiten von ATLAS-SumA gezielt nutzt, minimiert das Risiko unerwarteter Zollschulden und sorgt für reibungslose Importprozesse.

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