- Handelt es sich um eine begünstigte Ware?
- Handelt es sich um eine präferenzielle Ursprungsware?
- Stellt die Bearbeitung eine Minimalbehandlung dar?
- Wurde das Territorialitätsprinzip eingehalten?
- Wurde das Draw-Back-Verbot beachtet?
Die Europäische Union unterhält zahlreiche Freihandelsabkommen mit den unterschiedlichsten Partnern. Häufig beinhalten diese Abkommen eine beiderseitige Präferenzgewährung – damit kann sowohl beim Import in die EU als auch beim Import in den Partnerstaat von einem günstigeren Zollsatz profitiert werden. Daher kommt es nicht selten vor, dass ein Kunde mit Sitz in einem Präferenzpartnerland einen Präferenznachweis haben möchte. Denn durch die Vorlage Ihres Präferenzpapiers bei der Einfuhrabfertigung in seinem Land wird nicht der Drittlandszollsatz, sondern der vergünstigte Präferenzzollsatz berechnet. So spart Ihr Kunde Einfuhrabgaben.
Jedoch muss es sich bei der Lieferware um eine präferenzielle Ursprungsware der Europäischen Union handeln – nur dann dürfen Sie für diese auch einen Präferenznachweis ausstellen. Dafür müssen insgesamt fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Handelt es sich um eine begünstigte Ware?
Zunächst ist zu prüfen, ob es für die betreffende Ware überhaupt eine Begünstigung gibt. Hier stellen Sie sich die Frage: Existiert ein Präferenzabkommen mit dem Bestimmungsland und ist darin eine Vergünstigung für die Lieferware vorgesehen? Für Ihre Recherche zu Zollsätzen, Steuern oder Verboten und Beschränkungen beim Import im Bestimmungsland können Sie die Access2Markets nutzen. Auch Ausfuhrmaßnahmen oder Ursprungsregeln und vieles mehr können Sie in dieser Datenbank der EU-Kommission ermitteln.
Die Access2Markets erreichen Sie über folgenden Link:
https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/home
Wenn ein Abkommen zwischen der EU und dem Bestimmungsland besteht, bildet dieses im Folgenden die Rechtsgrundlage für die Ursprungsbewertung Ihrer Ware.
Hinweis:
Die Bewertung der Ursprungseigenschaft erübrigt sich, wenn der Import im Partnerland bereits zollfrei ist oder es gar keine Vergünstigung für die Ware gibt.
2. Handelt es sich um eine präferenzielle Ursprungsware?
Ein Präferenznachweis wird grundsätzlich nur für präferenzielle Ursprungsware der EU ausgestellt. Die Ursprungseigenschaft kann dabei durch vollständige Gewinnung oder Herstellung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung begründet werden. Bei industriell hergestellten Produkten prüfen Sie in der Regel die ausreichende Be- oder Verarbeitung Ihrer Ware. Die Grundlage bildet wieder das jeweilige Präferenzabkommen. Hier wird vorgegeben, dass Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) die Bedingungen der Verarbeitungsliste erfüllen müssen, damit das Enderzeugnis den Ursprung erlangt (vgl. beispielhaft Artikel 5 Absatz 1 im Abkommen mit Mexiko).
Hinweis:
Die Ermittlung der richtigen Listenbedingung stellt auf die vierstellige bzw. bei Lieferungen nach Kanada oder Japan auch teilweise die sechsstellige Zolltarifnummer ab. Zunächst müssen Sie also die Exportware in die Kombinierte Nomenklatur einreihen. Anhand der ermittelten Codenummer kann dann die erforderliche Listenbedingung aus der Verarbeitungsliste gefiltert werden.
Für die Recherche rund um das Thema Präferenzen ist die Datenbank WuP-Online ein praktisches Hilfsmittel. Hier können Sie auf der Startseite die Schnellsuche nutzen. Geben Sie hierfür die HS-Position der Ware und das Bestimmungsland ein und klicken auf „Suche starten“, um sich die Verarbeitungsregeln anzeigen zu lassen. Über die Navigationsleiste auf der linken Seite können Sie weitere Informationen zum Partnerland und dem Abkommen aufrufen.
WuP-Online erreichen Sie über folgenden Link:
https://wup.zoll.de/wup_online/index.php
Halten Sie die Vorgaben der Verarbeitungsliste ein, handelt es sich bei der hergestellten Ware um eine Ursprungsware der Europäischen Union.
3. Stellt die Bearbeitung eine Minimalbehandlung dar?
Die Bearbeitung, die Sie an dem Erzeugnis durchführen, darf keine Minimalbehandlung darstellen. Hierbei handelt es sich um sehr einfache Tätigkeiten, die eben nicht zum EU-Ursprung führen. Beispielsweise zählt das Bügeln von Textilien, das Teilen von Packstücken oder auch das einfache Abfüllen in Flaschen dazu. Die Rechtsgrundlage finden Sie in den jeweiligen Präferenzabkommen (z.B. Artikel 6 im Abkommen mit Mexiko).
Hinweis:
Für die Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt oder Ihre Bearbeitung darüber hinausgeht, müssen Sie den jeweiligen Sachverhalt genau beleuchten. Hierfür ziehen Sie alle Bearbeitungen in der EU oder der Vertragspartei im Rahmen der Gesamtbetrachtungsweise heran. Das bedeutet für die Praxis: Der Einsatz von Vormaterial mit Ursprung (VmU) schließt das Vorliegen einer Minimalbehandlung aus.
4. Wurde das Territorialitätsprinzip eingehalten?
Das Territorialitätsprinzip besagt, dass der Ursprung einer Ware verloren geht, wenn sie zu anderen als transporttechnischen Gründen das jeweilige Präferenzgebiet verlässt. Das bedeutet, dass alle Be- oder Verarbeitungsschritte, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft beitragen, grundsätzlich ohne Unterbrechung in der EU bzw. dem Partnerland durchgeführt werden müssen. Eine Auslagerung von Arbeitsschritten in andere Länder ist also nicht zulässig.
Hinweis:
Beachten Sie hierbei unbedingt, dass bei einer Auslagerung eines Arbeitsschritts in ein anderes Unternehmen in der EU eine Lieferantenerklärung einzuholen ist.
5. Wurde das Draw-Back-Verbot beachtet?
Das sogenannte Zollrückvergütungsverbot besagt, dass sich die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden müssen. Somit sind Herstellungsbetriebe, die ihre Ware im freien Verkehr produzieren, nicht von dieser Regelung betroffen. Lediglich Unternehmen, die ihre Waren im besonderen Zollverfahren der aktiven Veredelung (AV) herstellen, müssen beachten, dass beim Ausstellen von Präferenznachweisen die Zollschuld für die in die AV überführten Vormaterialien entstehen kann (vgl. Artikel 78 UZK).
Tipp:
Nicht alle Präferenzabkommen beinhalten auch dieses Draw-Back-Verbot. Eine Übersicht finden Sie in der Datenbank WuP-Online unter Übersichten > Draw-Back-Verbot. Ist das Verbot nicht vorgesehen, können beide Vorteile in Anspruch genommen werden.
Sind alle fünf Voraussetzungen erfüllt, ist Ihre Ursprungsbewertung abgeschlossen und Sie können das entsprechende Präferenzpapier ausstellen.
Ausblick:
Im nächsten Teil der Beitragsreihe widmen wir uns der Verarbeitungsliste und zeigen Ihnen, welche Bedingungen es gibt und wie Sie diese richtig anwenden.