Die Ermittlung des Zollwertes gehört für viele Unternehmen zum Tagesgeschäft – und genau das kann trügerisch sein. Denn während die klassischen Fälle längst routiniert abgewickelt werden, entstehen die eigentlichen Herausforderungen dort, wo Standardlösungen an ihre Grenzen stoßen. Ein Paradebeispiel dafür ist die zollwertrechtliche Behandlung von Lizenzgebühren, die in der Praxis einen häufig unterschätzten Bestandteil der Zollwertermittlung darstellen. Insbesondere wenn eine Lizenzgebühr nicht an den Warenverkäufer selbst, sondern an einen Dritten gezahlt wird, wird schnell übersehen, dass sie dennoch dem Zollwert hinzuzurechnen sein kann. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen anhand eines Praxisbeispiels, wann Lizenzgebühren die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben erhöhen.

Beispielsachverhalt:

Aus Südkorea werden Kunststoffspritzgussteile der Codenummer 3926 9097 90 0 zu einem Rechnungspreis von 25.000 € importiert. Käufer und Verkäufer haben die Lieferbedingung „EXW Ansan“ vereinbart. Für die Verladung und den Transport bis Hamburg inklusive der Versicherung fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 3.000 € an.

Der Käufer hat mit einem Lizenzgeber in Südkorea, der mit dem Verkäufer wirtschaftlich verbunden ist, einen Lizenzvertrag über die Nutzung eines patentierten Verschlussmechanismus abgeschlossen, der in den importierten Kunststoffspritzgussteilen verbaut ist. Der Abschluss dieses Lizenzvertrags ist laut Kaufvertrag Voraussetzung für den Erwerb der Ware. Für die vorliegende Sendung zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr in Höhe von 3.000 € direkt an den Lizenzgeber. Diese Gebühr ist im Rechnungspreis der Ware nicht enthalten.

Die Waren werden am 26. August 2026 unter Vorlage einer Zollanmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Hamburg-Waltershof gestellt. Der Zollbeamte nimmt die Zollanmeldung am selben Tag an.

Wie hoch ist der Zollwert für diese Warensendung?

Zollwertberechnung:

Der vertraglich vereinbarte tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis stellt die Berechnungsgrundlage für den Zollwert einer Ware dar. Im vorliegenden Sachverhalt beläuft sich der Rechnungspreis der Kunststoffspritzgussteile auf 25.000 €. Preisermäßigungen wie Rabatte oder Skonti liegen nicht vor, sodass es bei diesem Betrag als tatsächlich gezahltem oder zu zahlendem Preis bleibt.

Für die Berechnung des Zollwertes müssen Sie nun mögliche Hinzurechnungspflichten oder Abzugsmöglichkeiten prüfen. Die Ware wird dabei immer zum Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze in das Zollgebiet der Union bewertet. Der sogenannte Ort des Verbringens (OdV) ist hier also entscheidend. Im vorliegenden Beispielsachverhalt ist aufgrund des Seetransportes Hamburg der Ort des Verbringens, sodass bis hierher anfallende Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden müssen.

Laut Sachverhalt wurde zwischen Käufer und Verkäufer die Lieferbedingung „EXW Ansan“ vereinbart. Im Rechnungspreis sind also noch keine Lieferkosten o. Ä. enthalten. Die angefallenen Kosten für Verladung, Transport und Versicherung (bis Hamburg) in Höhe von 3.000 € sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis noch hinzuzurechnen.

Darüber hinaus zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr in Höhe von 3.000 € an den Lizenzgeber. Gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. c) UZK sind Lizenzgebühren für die zu bewertende Ware dem Zollwert hinzuzurechnen, wenn der Käufer sie unmittelbar oder mittelbar als Bedingung für den Verkauf der Ware zu zahlen hat und sie nicht bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Da der patentierte Verschlussmechanismus im Zeitpunkt der Einfuhr bereits in den Kunststoffspritzgussteilen verbaut und damit in der Ware selbst verkörpert ist, handelt es sich um eine Lizenzgebühr für die zu bewertende Ware und nicht um eine unentgeltliche Beistellung von Herstellungs-Know-how an den Produzenten. Dass die Lizenzgebühr nicht an den Verkäufer selbst, sondern an einen mit ihm wirtschaftlich verbundenen Dritten gezahlt wird, ändert an der Hinzurechnungspflicht nichts – entscheidend ist allein, dass die Zahlung Bedingung des Kaufgeschäfts ist und sich auf die Importware bezieht.

Hinweis:

Ob eine Lizenzgebühr Bedingung des Verkaufs ist, richtet sich unter anderem danach, ob der Lizenzgeber Einfluss auf den Verkäufer hat oder umgekehrt, etwa weil beide wirtschaftlich verbunden sind (vgl. Art. 136 UZK-IA). Eine solche Verbundenheit ist ein starkes Indiz dafür, dass die Zahlung der Lizenzgebühr tatsächlich Voraussetzung für den Verkauf der Ware ist. Ob und in welcher Höhe eine Lizenzgebühr hinzuzurechnen ist, muss stets anhand der konkreten vertraglichen Gestaltung im Einzelfall geprüft werden.

Tipp:

Die Dienstvorschrift zum Zollwertrecht (Z5101) enthält viele praxisnahe Hinweise zur Auslegung der Rechtsvorschriften. Unter anderem ist ein Merkblatt zu Lizenzgebühren enthalten, das zahlreiche Beispiele enthält, bei denen von einer Verbindung zwischen Lizenz- und Kaufvertrag auszugehen ist.

Weitere Hinzurechnungs- oder Abzugstatbestände greifen im vorliegenden Beispiel nicht. Der Zollwert der Kunststoffspritzgussteile beläuft sich daher auf 31.000 €.

Wir haben Ihnen die Zollwertberechnung in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Anmerkung
Rechnungspreis25.000 €
Rabatt
Skonto
+Abgespaltene Kaufpreisbestandteile
=Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis25.000 €
+Hinzurechnungen (z. B. Verladung, Transport, Versicherungskosten bis zum OdV, Lizenzgebühren)6.000 €Kosten bis zum OdV Hamburg (3.000 €) und die Lizenzgebühren für die Nutzung des patentierten Verschlussmechanismus (3.000 €) sind in den Zollwert einzubeziehen.
Abzüge (z. B. inländische Beförderungskosten oder Einfuhrabgaben)
=Zollwert31.000 €

Hinweis:

Die Höhe des zu entrichtenden Zollbetrags richtet sich nach dem Zollsatz, der zum maßgebenden Zeitpunkt (Annahme der Zollanmeldung am 26.08.2026) für die Einfuhrware im Elektronischen Zolltarif (EZT) ausgewiesen wird.

Die Kunststoffspritzgussteile der Codenummer 3926 9097 90 0 unterliegen aktuell einem Drittlandzollsatz von 6,5 %. Damit beläuft sich der Zollbetrag für die Kunststoffspritzgussteile auf 2.015 €.

Und hier noch ein Tipp: Mit Südkorea unterhält die EU ein Präferenzabkommen. Kann für die Warensendung der vorgeschriebene präferenzielle Ursprungsnachweis vorgelegt werden, können Sie den Präferenzzollsatz von 0 % in Anspruch nehmen und sparen so die Zölle beim Import der Kunststoffspritzgussteile.

Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer baut im Anschluss ebenfalls auf den Zollwert auf. Hier müssen Sie neben dem Zollbetrag u. a. auch die inländischen Beförderungskosten für den Transport der Einfuhrwaren von der Grenze der EU zum Bestimmungsort berücksichtigen. Die jeweiligen Hinzurechnungsfaktoren können Sie im § 11 Abs. 3 UStG nachlesen.

Fazit

Der Zollwert einer Ware bildet die Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Einfuhrabgaben. Daher ist die richtige Zollwertermittlung für Importeure von großer Bedeutung. Nicht nur Rabatte, Skonti und Transportkosten beeinflussen den Zollwert einer Ware – auch Lizenzgebühren können die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben erhöhen. Entscheidend ist dabei nicht, an wen die Zahlung geleistet wird, sondern ob sie sich auf die eingeführte Ware bezieht und Bedingung für deren Verkauf ist. Gerade bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen lohnt sich daher ein genauer Blick auf bestehende Lizenzvereinbarungen, bevor die Zollanmeldung abgegeben wird.

Tipp:

Noch Fragen? Dann stellen Sie diese dem Experten Dipl.-Finanzwirt Stefan Vonderbank und diskutieren Sie mit ihm typische Problemfälle aus der Praxis. Melden Sie sich zu unserem Webinar „Profichallenge Zollwert – Komplexe Fälle erfolgreich meistern“ an!

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