Die wichtigsten Fragen:

Im ersten Teil dieser Beitragsreihe haben wir die Grundlagen des Präferenzursprungs beleuchtet und die fünf Voraussetzungen vorgestellt, die eine Ware erfüllen muss, um als präferenzielle Ursprungsware der EU zu gelten. Im zweiten Teil haben wir uns mit der Verarbeitungsliste und ihren Listenbedingungen befasst. In diesem dritten Teil geht es nun um ein Instrument, das Ihnen auch dann noch weiterhelfen kann, wenn ein eingesetztes Vormaterial ohne Ursprung eine Listenbedingung nicht erfüllt: die allgemeine Toleranz.

Was ist die allgemeine Toleranz?

Grundsätzlich müssen alle eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) gemäß der Verarbeitungsliste be- oder verarbeitet werden, damit das hergestellte Enderzeugnis den präferenziellen Ursprung des Herstellungslandes erlangt. Bei Verarbeitungsklauseln, wie zum Beispiel dem Positionswechsel, sehen die meisten Ursprungsprotokolle jedoch eine Ausnahmeregelung vor: die allgemeine Toleranz. Bei Nutzung dieser Regelung können VoU bis zu einem bestimmten, in Prozent angegebenen Wert auch ohne Einhaltung der Listenbedingung ursprungsunschädlich bei der Produktion eingesetzt werden.

Hinweis:

Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie geltende Wertklauseln durch die Anwendung der allgemeinen Toleranz nicht erhöhen dürfen. Enthält eine Listenbedingung sowohl eine Verarbeitungs- als auch eine Wertklausel (Kombination), kann die allgemeine Toleranz nur auf die Verarbeitungsklausel angewendet werden.

Wie hoch ist die Toleranzschwelle?

Der Gesamtwert der VoU, für die die allgemeine Toleranz in Anspruch genommen werden kann, darf in den meisten Präferenzabkommen 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreiten. In einigen Abkommen, beispielsweise im Warenverkehr mit den SADC-Staaten oder auch dem Regionalen Übereinkommen, liegt die Schwelle bei 15 Prozent. Darüber hinaus können Besonderheiten in einzelnen Abkommen gelten – z. B. andere Bemessungsgrundlagen oder Ausnahmen bzw. Ausschlüsse für Waren bestimmter Kapitel. Vor der Nutzung der allgemeinen Toleranz sollte daher immer geprüft werden, welche Voraussetzungen für die Anwendung im konkreten Einzelfall gelten.

Auf welche Listenbedingungen ist die Toleranz anwendbar?

Die allgemeine Toleranz ist – wie oben betont – nur auf Verarbeitungsklauseln anwendbar. In der Praxis betrifft das in der Regel den Positionswechsel oder bestimmte Herstellungsverfahren. Bei der Anwendung kommt es darauf an, wie die jeweilige Listenbedingung formuliert ist. Wird ein Positionswechsel gefordert, erlaubt die Toleranz den Einsatz von VoU derselben Position wie das Enderzeugnis, sofern deren Wert die Toleranzgrenze nicht überschreitet. Ist stattdessen die Herstellung aus bestimmten Vormaterialien vorgeschrieben, können durch Anwendung der Toleranz unter Umständen auch VoU einer späteren Produktionsstufe bei der Herstellung des Enderzeugnisses eingesetzt werden.

Welche Grenzen gelten für die allgemeine Toleranz?

Die allgemeine Toleranz gilt nicht für vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. Sieht eine Listenbedingung bereits einen Prozentsatz für den Höchstwert an VoU vor (sogenannte Wertklausel), lässt sich dieser Prozentsatz durch die Toleranz zudem nicht erhöhen: Ist beispielsweise ein Höchstanteil von 40 Prozent VoU vorgeschrieben, ergeben sich durch die Toleranz keine 50 Prozent.

Auf Spinnstofferzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems ist die allgemeine Toleranz in den meisten Präferenzregelungen nicht anwendbar. Hier gelten stattdessen meist spezielle Toleranzen aus den einleitenden Bemerkungen zur Verarbeitungsliste.

Wie wirkt sich die Toleranz an einem konkreten Beispiel aus?

In der Europäischen Union werden Kühlschränke der Position 8418 hergestellt und zu einem Ab-Werk-Preis von 500 Euro in die Schweiz exportiert. Für die Produktion werden folgende Vormaterialien eingesetzt:

  • Kompressoren (Position 8414, aus JP, Wert: 110 €)
  • Gehäuseteile (Position 8418, aus MX, Wert: 70 €)
  • Glasplatten (Position 7003, aus CN, Wert: 30 €)
  • Elektro- und Dauermagnete (Position 8505, aus TH, Wert: 35 €)
  • Kältemittel (Position 3824, aus CN, Wert: 30 €)
  • Weitere Bauteile mit Ursprung in der Europäischen Union, nachgewiesen durch Lieferantenerklärungen

Laut Abfrage in WuP-Online gibt die Verarbeitungsliste für die Position 8418 (im Rahmen der Regel für „ex Kapitel 84″) im Abkommen mit der Schweiz zwei alternative Listenbedingungen vor: VoU dürfen nicht derselben HS-Position wie das Endprodukt angehören oder der Wert der VoU darf 50 % des Ab-Werk-Preises, also 250 €, nicht überschreiten.

Der Gesamtwert der VoU beträgt 275 € (Kompressoren + Gehäuseteile + Glasplatten + Elektro- und Dauermagnete + Kältemittel). Damit wird die vorgeschriebene Wertgrenze von 250 € nicht eingehalten.

Die Gehäuseteile (Position 8418) haben dieselbe HS-Position wie das hergestellte Erzeugnis, sodass auch der alternativ geforderte Positionswechsel nicht eingehalten wird. Damit sind beide Listenbedingungen nicht erfüllt und es würde sich bei den Kühlschränken nicht um präferenzielle Ursprungsware der EU handeln.

Hier können Sie nun die allgemeine Toleranz nutzen, um doch zum Ursprung zu gelangen. Für die Schweiz gilt die erhöhte Toleranz von 15 Prozent, da sie zur Pan-Euro-Med-Zone gehört. Der Wert der Gehäuseteile liegt mit 70 Euro unterhalb dieser geltenden Toleranzschwelle (= 75 €). Damit dürfen die Teile durch Anwendung der allgemeinen Toleranz bei der Produktion der Kühlschränke ursprungsunschädlich eingesetzt werden. Der Positionswechsel wird somit erfüllt. Bei den hergestellten Kühlschränken handelt es sich um Ursprungswaren der Europäischen Union. Sind auch die weiteren materiellen Voraussetzungen erfüllt, können Sie beim Export in die Schweiz einen Präferenznachweis ausstellen.

Hinweis:

Für die Anwendung der allgemeinen Toleranz ist keine gesonderte Bewilligung der Zollbehörden erforderlich – anders als etwa bei bewilligungsbedürftigen Vereinfachungen wie der buchmäßigen Trennung. Die Toleranz ist Bestandteil der gewöhnlichen Ursprungs- bzw. Präferenzkalkulation und kann eigenständig geprüft und angewendet werden. Unabhängig davon müssen Sie die Anwendung jedoch dokumentieren. Halten Sie daher fest, für welches Vormaterial Sie die Toleranz in Anspruch genommen haben und wie sich der zulässige Wert (bzw. das zulässige Gewicht) berechnet, damit Sie dies bei einer Zollprüfung nachweisen können.

Fazit

Die allgemeine Toleranz ist ein praktisches Instrument, mit dem Sie den präferenziellen Ursprung des Herstellungslandes auch dann noch erreichen können, wenn einzelne VoU eine Verarbeitungsklausel der Liste nicht erfüllen. Sie wirkt jedoch nur innerhalb enger Grenzen: Wertklauseln müssen unabhängig davon eingehalten werden, und für Spinnstofferzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 gelten in der Regel spezielle Toleranzen anstelle der allgemeinen Toleranz. Prüfen Sie daher bei jeder Ursprungsbewertung, ob und in welcher Höhe das jeweilige Präferenzabkommen eine allgemeine Toleranz vorsieht, bevor Sie diesen „Joker“ in Ihrer Kalkulation einsetzen.

Ausblick:

Im nächsten Teil der Beitragsreihe widmen wir uns dem stufenweisen Ursprungserwerb – auch Baugruppenkalkulation genannt – und zeigen Ihnen, wie Sie diese Methode in Ihrer Kalkulation richtig einsetzen.

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