Wie bereits berichtet, hat die EU mit der Verordnung (EU) 2026/1384 zum 1. Juli 2026 schärfere Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse eingeführt – unter anderem einen auf 50 % erhöhten Zusatzzoll außerhalb der Zollkontingente sowie ab dem 1. Oktober 2026 die Pflicht, bei der Einfuhr das Land des sogenannten „Schmelzens und Gießens“ nachzuweisen. Die dafür konkret erforderlichen Nachweise standen zu diesem Zeitpunkt noch aus.
Nun hat die Europäische Kommission diese Lücke geschlossen: Am 31. August 2026 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die festlegt, mit welchen Dokumenten Einführer das Schmelz- und Gießland ab dem 1. Oktober 2026 belegen müssen. Vorausgegangen war eine öffentliche Konsultation, an der sich nach Angaben der Kommission verschiedene Interessenvertreter beteiligt hatten.
Hier geht’s zur Verordnung:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963
Was ändert sich?
- Zentrales Nachweisdokument ist künftig die Walzwerksbescheinigung, die sowohl das Herkunftsland nach dem Prinzip des Schmelzens und Gießens als auch die Schmelznummer ausweisen muss.
- Fehlen diese Angaben oder liegt zunächst keine Walzwerksbescheinigung vor, können Zollbehörden übergangsweise alternative Unterlagen akzeptieren – etwa Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Bestellungen und Verträge, Lieferantenerklärungen, Produktions- und Kostenunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes oder geschäftliche Korrespondenz. Voraussetzung ist stets, dass sich daraus sowohl Ursprungsland als auch Schmelznummer nachvollziehbar ergeben.
- Diese Übergangsregelung ist auf ein Jahr befristet: Ab dem 1. Oktober 2027 werden die alternativen Unterlagen nur noch ergänzend zu einer Walzwerksbescheinigung anerkannt, können diese aber nicht mehr vollständig ersetzen.
- Die Nachweispflicht gilt für Einfuhren aus allen Ursprungsländern – auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, obwohl EWR-Staaten vom Zusatzzoll selbst ausgenommen bleiben.
Praxistipp:
Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Lieferanten Walzwerksbescheinigungen mit den geforderten Angaben (Herkunftsland, Schmelznummer) bereitstellen können – idealerweise bereits vor dem 1. Oktober 2026. Wo dies noch nicht der Fall ist, sollten Sie die genannten alternativen Belege (z. B. Lieferantenerklärungen, Qualitätszertifikate) konsequent sammeln, da die Übergangsregelung nur bis zum 30. September 2027 greift. Für Lieferketten über Händler oder Servicecenter lohnt sich zudem eine klare vertragliche Vereinbarung zur Weitergabe der Walzwerksbescheinigungen, damit die Angaben zum Ursprungswerk lückenlos dokumentiert sind.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)