Wie bereits berichtet, ist seit dem 1. Oktober 2026 bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse das Land des „Schmelzens und Gießens“ anzugeben und nachzuweisen. Die Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 vom 28. August 2026. In einer Fachmeldung hat die Zollverwaltung nun zur praktischen Umsetzung informiert.
Was ist neu?
- Pflichtangaben: Land und Nachweis sind Voraussetzung für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr. Fehlen die Angaben oder ist der Nachweis nicht geeignet, ist die Einfuhr nicht möglich und die Zollanmeldung wird abgelehnt.
- Anmeldung des Landes: Dafür gibt es neue Y-Codes.
- Nachweis: Grundsätzlich ist eine Walzwerksbescheinigung (Code C131) vorzulegen. Das Stahl- bzw. Walzwerk stellt sie bei der Herstellung aus, und sie begleitet die Ware regelmäßig bis zum Endkunden. Sie muss das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer enthalten.
- Alternative Nachweise: Für zunächst ein Jahr sind auch andere Unterlagen zugelassen. Sie müssen ebenfalls Land und Schmelznummer enthalten, und ihre Art ist in der Zollanmeldung per Unterlagencode anzugeben. Sind mehrere Nachweise anzumelden, ist jeder einzeln anzugeben.
- Vorlage und Prüfung: Bei Alternativnachweisen sind die Unterlagen bei der Zollstelle zwingend vorzulegen und werden geprüft (Art. 2 Abs. 1 DVO). Diesen Aufwand sollten Sie in Ihre Abfertigungsabläufe einplanen.
Und hier noch ein Hinweis zu den Kontingenten: Mit dem neuen vierteljährlichen Kontingentszeitraum seit dem 1. Oktober 2026 gilt für die „FHA-Kontingente – LSK“ eine Sperrfrist von 5 Arbeitstagen. Sie greift, sobald das erste länderspezifische Kontingent einer Kategorie ausgeschöpft ist. Die Sperrfrist verzögert nur die Zuteilung durch die Kommission. Das Kontingent kann bei der Einfuhr weiterhin regulär beantragt werden.
Praxistipp:
Prüfen Sie jetzt, ob die neuen Y- und C-Codes in Ihrem Anmeldeprozess und bei Ihren Dienstleistern korrekt hinterlegt sind. Fordern Sie von Lieferanten bevorzugt die Walzwerksbescheinigung an. Wo sie nicht vorliegt, kontrollieren Sie, ob der Alternativnachweis Land und Schmelznummer vollständig enthält, und planen Sie Zeit für die Vorlage bei der Zollstelle ein. Da die Alternativnachweise zunächst nur für ein Jahr zugelassen sind, sollten Sie die Walzwerksbescheinigung als Standard in Ihre Lieferketten aufnehmen.
Weitere Informationen und die betreffenden Unterlagencodierungen können Sie der Fachmeldung entnehmen:
Quelle: Generalzolldirektion (www.zoll.de)