Die Zollverwaltung informiert in einer Fachmeldung über Besonderheiten, die bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen zu beachten sind, die für die MERCOSUR-Staaten gelten. Demnach ist die Nennung der offiziellen Abkürzung „MERCOSUR“ verpflichtend. Die alleinige Aufführung von Einzelstaaten ist unzulässig. Zusätzliche Länderangaben sind zwar nicht nötig, können aber optional in Klammern hinter „MERCOSUR“ gesetzt werden.

Die Fachmeldung können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2026/wup_warenverkehr_mercosur_staaten_4.html

Quelle: Generalzolldirektion (www.zoll.de)

Share: