Seit dem 1. Juli 2026 ist die 150-Euro-Zollfreigrenze weggefallen. Bei Sendungen im Fernabsatzverkehr bis 150 Euro gilt stattdessen ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie, also je angemeldeter Position. Hierüber haben wir bereits berichtet.

Nun hat die Zollverwaltung ihren Fachbeitrag zu diesem Thema aktualisiert.

Was kommt ab 1. November 2026?

Zum einen wird eine Bearbeitungsgebühr („Union Handling Fee“) in Höhe von 2 € eingeführt (vgl. Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152). Diese zusätzliche Gebühr wird bei Sendungen im Fernabsatzverkehr unabhängig vom Warenwert erhoben, je Position der Zollanmeldung. Sie entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und wird nicht erstattet.

Zum anderen wird eine Produktkennung eingeführt. Unabhängig vom Warenwert ist sie als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Es gibt drei Arten: Händler-Produktkennung (z. B. Artikelnummer der Plattform), nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung (z. B. Modellnummer) und standardisierte Hersteller-Produktkennung (z. B. GTIN, EAN, ISBN, UPC). Details können Sie der ATLAS-Teilnehmerinformation 0984/26 vom 20. August 2026 entnehmen.

Hinweis:

Die EU-Kommission stellt außerdem einen Leitfaden zum Zollsatz von 3 Euro und Union Handling Fee sowie Fragen und Antworten hierzu bereit.

Tipp:

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Waren im Fernabsatz aus Drittländern an Endkunden in die EU liefern oder dafür Zollanmeldungen abgeben. Prüfen Sie in diesem Fall rechtzeitig, ob Ihr Zahlungsaufschub und die Gesamtsicherheit (Referenzbetrag) die neuen Abgaben abdecken und ob die Produktkennung für die Zollanmeldung vorliegt.

Weitere Details können Sie der Fachmeldung der Zollverwaltung entnehmen:

www.zoll.de – Fachmeldung

Quellen: Generalzolldirektion (www.zoll.de), Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu), Europäische Kommission (commission.europa.eu)

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