Am 7. September 2026 ist im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 249) die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen veröffentlicht worden:
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 249
Die Verordnung wurde am 2. September 2026 von der Bundesregierung erlassen und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Worum geht es?
Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) dient nach Angaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Friedenssicherung und Kriegsverhütung. Nach Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Für bestimmte, in der Verordnung geregelte Fallgruppen gilt eine Allgemeine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 KrWaffKontrG – die Beförderung ist dann bereits kraft Rechtsverordnung erlaubt, ohne dass zuvor eine Einzelgenehmigung beantragt werden muss. Die geänderte Verordnung trägt künftig die amtliche Kurzbezeichnung „Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV)“.
Zuständig für Genehmigungsfragen und Zertifizierungen im Kontext des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Wesentliche Regelungsinhalte im Überblick
- § 1 – Durchfuhr durch das Bundesgebiet: Eine Allgemeine Genehmigung gilt für die Durchfuhr von Kriegswaffen, die aus einem Mitgliedstaat der EU, der NATO, aus Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf Grund einer dortigen Genehmigung versandt werden und zum Verbleib in einem dieser Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind. Bei Durchfuhr zugunsten staatlicher Stellen der Ukraine besteht eine Anzeigepflicht des Versenders gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Stückzahl, Typenbezeichnung, Herkunftsland) innerhalb von zwei Wochen.
- § 1a: Die bisherige Voraussetzung, dass die Kriegswaffen aus einem EU-Mitgliedstaat versandt werden, entfällt (Streichung der entsprechenden Angabe).
- § 1b – Einfuhr in das Bundesgebiet: Die Allgemeine Genehmigung erfasst zum einen Einfuhren auf Grundlage einer Verbringungsgenehmigung aus einem EU-Mitgliedstaat (Abs. 1), zum anderen – mit Ausnahme bestimmter Positionen der Kriegswaffenliste – Einfuhren auf Grundlage einer Ausfuhrgenehmigung aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Abs. 2). Voraussetzung ist jeweils, dass der inländische Empfänger nach § 9 Außenwirtschaftsgesetz zertifiziert ist.
- Neue §§ 1d und 1e: Neu eingefügt werden Allgemeine Genehmigungen für die Beförderung zwischen zertifizierten Unternehmen und der Bundeswehr im Inland (§ 1d) sowie für die Verbringung an zertifizierte Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten (§ 1e), Letztere mit Endverbleibserklärung bei endgültigen Verbringungen.
- § 2 Abs. 1 Buchstabe c und § 3: Die bisher genannten Staaten Irland, Island, Kanada und USA entfallen; an ihre Stelle tritt der Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine.
- § 3a: Für Auslandsgeschäfte im Sinne des § 4a Abs. 1 und 2 KrWaffKontrG von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 KrWaffKontrG sind, gilt eine Allgemeine Genehmigung, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
- Neue §§ 3b und 3c: Antipersonenminen und Streumunition sind von sämtlichen Allgemeinen Genehmigungen nach §§ 1 bis 3a ausgenommen; zudem wird auf weiterhin zu beachtende Vorschriften verwiesen, u. a. aus Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung und Waffengesetz.
Praxistipp:
Unternehmen, die mit Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste befasst sind, sollten prüfen, ob ihr Sachverhalt unter eine der genannten Fallgruppen fällt – insbesondere bei Bezug zur Ukraine oder bei Einfuhr aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich. Da die Nutzung mehrerer Allgemeiner Genehmigungen eine Zertifizierung nach § 9 Außenwirtschaftsgesetz voraussetzt, lohnt sich ein früher Abgleich, ob diese bereits vorliegt.
Quelle: Bundesgesetzblatt (www.recht.bund.de)