Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) macht in einem aktuellen Beitrag auf ein wiederkehrendes Problem beim Import von Maschinen aus China aufmerksam: Sowohl bei mobilen Arbeitsmaschinen (etwa Radladern, Gabelstaplern oder Baumaschinen) als auch bei stationären Anlagen fehlen in der Praxis häufig die erforderlichen Konformitätsunterlagen.
Hinweis:
Nach dem „Blue Guide“ 2022 – dem Leitfaden der Kommission zur Umsetzung der EU-Produktvorschriften – ist der Einführer kein bloßer Wiederverkäufer. Er muss sicherstellen, dass der Hersteller seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, und trägt damit eine eigenständige Verantwortung für die Konformität der eingeführten Ware. Eine CE-Kennzeichnung allein, auch in Kombination mit Prüfberichten Dritter, genügt dafür nicht. Den Blue Guide können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Die WKÖ empfiehlt daher, notwendige Unterlagen bereits vor Vertragsabschluss einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen. Dazu gehören z. B.:
- EU-Konformitätserklärung
- Fotos von CE-Kennzeichnung und Typenschild
- Betriebsanleitung
- technische Datenblätter
- ggf. vorhandene Prüfberichte/Zertifikate
Verschärfend wirkt zudem die seit 2021 geltende Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zusätzliche Kontrollbefugnisse gegenüber nicht-konformen Produkten einräumt und deren Zusammenarbeit stärkt.
Weitere Informationen können Sie der Mitteilung der Wirtschaftskammer Österreich entnehmen:
www.wko.at – China-Importhinweise
Ausblick: Ab 2027 gilt eine neue Maschinenverordnung
Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab und gilt – anders als eine Richtlinie – unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt. Sie berücksichtigt neue Risikofelder wie vernetzte Maschinen und digitale Sicherheitsfunktionen und definiert erstmals eigenständige Pflichten nicht nur für Hersteller, sondern auch für Händler, Einführer und Bevollmächtigte.
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Was ist neu?
Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen können künftig digital bereitgestellt werden. Der Hersteller muss dabei sicherstellen, dass diese heruntergeladen und ausgedruckt werden können und mindestens zehn Jahre online abrufbar bleiben. Auf Wunsch des Käufers ist die Papierform innerhalb eines Monats kostenlos nachzureichen. Im B2C-Bereich bleibt die Papierform ohnehin verpflichtend. Anhang IV der Verordnung legt fest, welche Inhalte die technische Dokumentation umfassen muss.
Die Pflichten der Einführer sind insbesondere in Art. 13 (Maschinen) und Art. 14 (unvollständige Maschinen) geregelt. Zentral: Hat ein Einführer Grund zur Annahme, dass eine Maschine nicht der Verordnung entspricht, darf er sie nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist.
Praxistipp:
Die IHK Stuttgart stellt einen Leitfaden für die neue EU-Maschinenverordnung zur Verfügung:
www.ihk.de – Leitfaden EU-Maschinenverordnung
Neben den Konformitätsunterlagen sollten auch Hersteller- und Lieferantenangaben (vollständige Anschrift, Unternehmenswebsite, Geschäftslizenz) sowie risikobewusste Zahlungsbedingungen – etwa eine Staffelung von An- und Restzahlung – Teil der Prüfung vor Vertragsabschluss sein. Die WKÖ stellt hierzu eine Zehn-Punkte-Checkliste bereit:
Quellen: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu), Wirtschaftskammer Österreich (www.wko.at)