Eine Lieferantenerklärung kommt immer dann zum Einsatz, wenn bei innereuropäischen Lieferungen der präferenzielle EU-Ursprung nachzuweisen ist. Der Lieferant trifft mit dieser Erklärung rechtsverbindliche Aussagen über die präferenzielle Ursprungseigenschaft der gelieferten Ware. Der Empfänger der Warensendung benötigt die Lieferantenerklärung bei der Beantragung förmlicher Präferenznachweise bei der Zollstelle (z. B. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED), bei der Ausstellung vereinfachter Präferenznachweise wie der Ursprungserklärung auf der Rechnung oder für die Ausstellung einer Folge-Lieferantenerklärung.
Zu diesem Zweck stellen einzelne Industrie- und Handelskammern und die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) entsprechende Vordrucke zur Verfügung.
Die DIHK hat ihre Formularvordrucke für (Langzeit-)Lieferantenerklärungen nun überarbeitet – Anlass sind unter anderem neu hinzugekommene Freihandelsabkommen der EU. Für die Praxis wichtig: An den rechtlichen Anforderungen an Lieferantenerklärungen selbst ändert sich nichts.
Was wurde konkret aktualisiert?
Die Änderungen betreffen ausschließlich die zweite Seite der Vordrucke. Dort wurden die Erläuterungen und Hinweise an neue Freihandelsabkommen angepasst und die FTA-Liste aktualisiert (u. a. um Mercosur ergänzt). Die eigentliche Lieferantenerklärung auf der ersten Seite bleibt inhaltlich unverändert.
Tipp:
Prüfen Sie, ob Sie derzeit die Vordrucke Ihrer IHK verwenden – falls ja, sollten Sie diese zeitnah gegen die aktualisierte Fassung austauschen, damit die FTA-Liste und Erläuterungen auf dem aktuellen Stand sind. Einen umfassenden Überblick zum Thema sowie die aktualisierten Vorlagen zum Download bietet beispielsweise die IHK Heilbronn-Franken.
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (www.dihk.de), IHK Heilbronn-Franken (www.ihk.de/heilbronn-franken)