Wie bereits berichtet, hatte der Rat der Europäischen Union die Unterzeichnung des Modernisierten Gesamtabkommens (MGA) und des Interimshandelsabkommens (iTA) mit Mexiko gebilligt. Die offizielle Unterzeichnung erfolgte am 22. Mai 2026 in Mexiko-Stadt.

Mexiko gilt als zweitgrößter Handelspartner der EU in Lateinamerika, und beide Abkommen sollen mehr als 45.000 überwiegend mittelständischen EU-Unternehmen einen verbesserten Marktzugang verschaffen – unter anderem durch den Abbau von Agrar- und Lebensmittelzöllen sowie erleichterten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen in Mexiko.

Nun liegt der nächste formale Schritt vor: Am 31. Juli 2026 wurden beide Abkommen im Amtsblatt der EU veröffentlicht:

  • Abkommen über eine strategische Partnerschaft in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Mexikanischen Staaten:
    Amtsblatt L/2026/1509
  • Interimsabkommen über den Handel zwischen der EU und den Vereinigten Mexikanischen Staaten:
    Amtsblatt L/2026/1528

Wie geht’s weiter?

Beim weiteren Verfahren ist zwischen beiden Abkommen zu unterscheiden: Das MGA erfordert zusätzlich zur Zustimmung des Europäischen Parlaments die Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen nationalen Verfahren – ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten steht daher noch nicht fest.

Das iTA hingegen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU und wird nur auf EU-Ebene ratifiziert (Zustimmung des Europäischen Parlaments, Abschlussbeschluss des Rates). Eine Ratifizierung durch die einzelnen Mitgliedstaaten ist hier nicht erforderlich. Die Zustimmung Mexikos zum iTA steht noch aus.

Hinweis:

Das iTA gilt nur übergangsweise – seine Geltungsdauer endet automatisch mit Inkrafttreten des MGA.

Was ist neu?

Hier noch einmal die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Das modernisierte Abkommen bringt insbesondere großzügigere warenspezifische Ursprungsregeln mit sich. Beispielsweise sind für Waren des Kapitels 84 künftig alternativ ein Positionswechsel oder eine großzügige Wertschöpfungsregel (meist die 50-Prozent-Regel) anzuwenden.
  • Übergangsfristen für bereits auf dem Transportweg befindliche Ware („schwimmende Ware“) sind nicht vorgesehen.
  • Beim Ursprungsnachweis setzt sich zudem der allgemeine Trend fort, weg von Papierdokumenten und behördlicher Einzelfallprüfung, hin zu mehr Eigenverantwortung der Unternehmen. Bedeutet im Klartext: Der bisherige Ermächtigte Ausführer wird auch im Warenverkehr mit Mexiko durch den Registrierten Ausführer (REX) ersetzt. Künftig gibt es keine förmlichen Nachweise mehr, sondern nur noch die Erklärung zum Ursprung.
  • Hohe Zölle auf Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse entfallen und die Bedingungen für Sektoren wie Maschinen, Arzneimittel und Transportausrüstung werden verbessert.
  • Hinzu kommen erleichterter Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen, der Schutz europäischer geografischer Angaben sowie stärkere Zusammenarbeit bei kritischen Rohstoffen.

Tipp:

Die EU-Kommission informiert über das Abkommen EU/Mexiko:

commission.europa.eu – EU-Mexico trade agreements

Quellen: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu), Generalzolldirektion (www.zoll.de), Europäische Kommission (commission.europa.eu)

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