Die Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115) ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie soll dem Schutz der Wälder vor Entwaldung und Beschädigung dienen und so als zentraler Baustein im Kampf gegen den Klimawandel und den Rückgang der Artenvielfalt fungieren. Weltweit werden große Waldflächen gerodet und zu landwirtschaftlichen Nutzflächen umfunktioniert, damit die von der Verordnung betroffenen Rohstoffe produziert werden können. Die Verordnung soll dieser Entwicklung entgegenwirken. Daher führt sie neue umfangreiche Sorgfaltspflichten ein, die Unternehmen beachten müssen, wenn sie die gelisteten Produkte in der EU in den Verkehr bringen, bereitstellen oder auch ausführen wollen. Die Vorschriften werden – nach Verschiebung – ab dem 30. Dezember 2026 für große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen angewendet.
Um die einheitliche Durchführung der Entwaldungsverordnung innerhalb der EU zu erleichtern, hat die Kommission Leitlinien herausgegeben. Diese sollen als Informationsquelle dienen, sind rechtlich aber nicht bindend.
Im Amtsblatt der EU wurde nun eine überarbeitete Fassung als dritte Auflage des Leitfadens veröffentlicht. Durch die Überarbeitung soll mehr Klarheit entstehen, beispielsweise in Bezug auf den Geltungsbeginn der einzelnen Maßnahmen.
Welche Änderungen sind enthalten?
- Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen wie etwa nachgelagerter Marktteilnehmer oder Kleinst-/Kleinprimärerzeuger
- Vereinfachungen in Bezug auf die Sorgfaltserklärungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
- Neuerungen zum Punkt Legalität
- Ausweitung der Verpackungs-Regel auf die HS-Codes 4401, 4405, 4416
- Die bisherigen Anhänge I+II wurden entfernt – es wird anstelle dessen auf externe Dokumente verwiesen
Die Leitlinien können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION – Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union