Zollwert

Definition
Der Zollwert ist der Wert einer eingeführten Ware, der als Bemessungsgrundlage für Wertzölle dient. In Deutschland ist er zudem Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. Ein falsch ermittelter Zollwert führt deshalb unmittelbar zu falschen Abgaben.

Rechtsgrundlage
Die Zollwertermittlung ist in Art. 69 bis 76 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) geregelt und beruht auf dem Zollwertübereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO). Ergänzende Bestimmungen enthalten die UZK-DA (VO (EU) 2015/2446) und die UZK-IA (VO (EU) 2015/2447). Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld, in der Regel also zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

Transaktionswert als Hauptmethode
Nach Art. 70 UZK ist der Zollwert vorrangig der Transaktionswert, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union. Dieser Preis wird nach Art. 71 und 72 UZK berichtigt:

  • Hinzurechnungen: zum Beispiel Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union, Provisionen mit Ausnahme von Einkaufsprovisionen, Kosten für Umschließungen und Verpackung, Beistellungen des Käufers wie Werkzeuge oder Formen sowie Lizenzgebühren, die als Bedingung für das Kaufgeschäft zu zahlen sind
  • Nicht einzubeziehen: zum Beispiel Beförderungskosten nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union, Kosten für Montage oder Errichtung nach der Einfuhr, Einkaufsprovisionen sowie Einfuhrabgaben in der Union

Die Transaktionswertmethode setzt unter anderem voraus, dass keine unzulässigen Einschränkungen oder Bedingungen bestehen und eine etwaige Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer den Preis nicht beeinflusst hat.

Folgemethoden
Kann der Transaktionswert nicht zugrunde gelegt werden, ist der Zollwert nach Art. 74 UZK in folgender Reihenfolge zu ermitteln:

  • Transaktionswert gleicher Waren
  • Transaktionswert gleichartiger Waren
  • Deduktive Methode auf Grundlage des Verkaufspreises in der Union
  • Methode des errechneten Werts auf Grundlage der Herstellungskosten

Auf Antrag des Anmelders kann die Reihenfolge der beiden letzten Methoden getauscht werden. Führt keine dieser Methoden zu einem Ergebnis, wird der Zollwert mit zweckmäßigen Methoden auf Grundlage verfügbarer Daten ermittelt (Schlussmethode).

Vereinfachung
Stehen bestimmte Bestandteile des Zollwerts, etwa Lizenzgebühren, bei Annahme der Zollanmeldung noch nicht fest, können die Zollbehörden nach Art. 73 UZK auf Antrag bewilligen, dass diese Beträge auf Grundlage geeigneter und spezifischer Kriterien ermittelt werden.

Häufige Fehler

  • Nicht berücksichtigte Beistellungen, etwa kostenlos zur Verfügung gestellte Werkzeuge oder Formen
  • Fehlende Hinzurechnung von Lizenzgebühren
  • Falsche Behandlung der Beförderungskosten in Abhängigkeit von den vereinbarten Incoterms
  • Verrechnungspreise und nachträgliche Preisanpassungen im Konzern, deren zollrechtliche Auswirkungen nicht geprüft werden

Beispiel
Ein Unternehmen kauft Kunststoffgehäuse in den USA „ab Werk“ (EXW) und stellt dem Hersteller kostenlos eine Spritzgussform zur Verfügung. Zum Kaufpreis werden die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die EU sowie der Wert der Form hinzugerechnet, gegebenenfalls anteilig auf die Liefermengen verteilt. Die Kosten für den Transport vom Ankunftshafen zum Werk gehören dagegen nicht zum Zollwert; sie erhöhen aber in der Regel die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.

Zusammenfassung
Der Zollwert ist eine der wichtigsten Bemessungsgrundlagen im Einfuhrverfahren. Wer Preisbestandteile, Beistellungen und Lieferbedingungen systematisch erfasst, vermeidet Nacherhebungen und Diskussionen bei Zollprüfungen. ZOBA unterstützt Sie mit Software, Dienstleistungen und Seminaren bei der korrekten Ermittlung des Zollwerts.