Definition
Eine summarische Anmeldung ist eine Anmeldung mit zusammengefassten Angaben zu Sendung, Beteiligten und Beförderung, die der Zollverwaltung vorab übermittelt wird. Im Mittelpunkt steht die summarische Eingangsanmeldung (Entry Summary Declaration, ENS): Mit ihr werden die Zollbehörden davon in Kenntnis gesetzt, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. Die Angaben dienen vor allem der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken. Für ausgehende Waren gibt es als Gegenstück die summarische Ausgangsanmeldung.
Rechtsgrundlage
Die summarische Eingangsanmeldung ist in Art. 127 bis 132 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) geregelt; Art. 133 UZK betrifft die Mitteilung über die Ankunft von Seeschiffen und Luftfahrzeugen. Nach Art. 127 UZK ist die Anmeldung bei der ersten Eingangszollstelle innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen der Waren abzugeben. Die Fristen hängen vom Verkehrsträger ab und sind in der UZK-DA (VO (EU) 2015/2446) festgelegt. Im containerisierten Seeverkehr muss die Anmeldung beispielsweise grundsätzlich spätestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen vorliegen. Die summarische Ausgangsanmeldung ist im Rahmen der Vorschriften über den Ausgang (Art. 263 ff. UZK) geregelt.
Wer gibt die Anmeldung ab?
Verpflichtet ist grundsätzlich der Beförderer, also etwa die Reederei, die Fluggesellschaft oder das Transportunternehmen, das die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen können oder müssen weitere Beteiligte, zum Beispiel Spediteure oder Postbetreiber, Teile der Angaben selbst übermitteln. Die Abgabe erfolgt elektronisch über das EU-weite Einfuhrkontrollsystem ICS2 (Import Control System 2). Wer eine summarische Eingangsanmeldung abgibt, muss grundsätzlich über eine EORI-Nummer verfügen.
Ablauf in der Praxis
- Fristgerechte Übermittlung der Angaben vor dem Verladen bzw. vor der Ankunft, je nach Verkehrsträger
- Risikoanalyse durch die Zollbehörden; im Luftverkehr können sie bei hohen Risiken verlangen, dass eine Sendung gar nicht erst verladen wird
- Ankunft der Waren und Gestellung bei der zuständigen Zollstelle
- Vorübergehende Verwahrung und anschließende Überführung in ein Zollverfahren mit einer Zollanmeldung
Statt einer summarischen Eingangsanmeldung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Zollanmeldung abgegeben werden, die die erforderlichen Angaben enthält (Art. 130 UZK).
Begriff in der deutschen Praxis
Im deutschen Sprachgebrauch steht „SumA“ häufig auch für die Anmeldung, mit der gestellte Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwahrung übernommen werden. Unter dem früheren Zollkodex hieß diese Anmeldung summarische Anmeldung; nach dem UZK handelt es sich um die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Art. 145 UZK). Die Waren bleiben bis zur Überführung in ein Zollverfahren oder bis zur Wiederausfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Häufige Fehler
- Ungenaue Warenbezeichnungen wie „Ersatzteile“ oder „Geschenke“, die für eine Risikoanalyse nicht ausreichen
- Fehlende oder falsche Angaben zu Versender und Empfänger
- Verspätete Übermittlung mit der Folge von Verzögerungen bei Verladung oder Ankunft
- Unklare Absprachen zwischen Beförderer, Spediteur und Kunde darüber, wer welche Daten liefert
Beispiel
Ein Importeur bezieht Maschinenteile aus China per Seecontainer. Die Reederei übermittelt die summarische Eingangsanmeldung über ICS2 rechtzeitig vor dem Verladen in Shanghai, der beauftragte Spediteur ergänzt die Angaben aus seinem Hausfrachtbrief. Nach der Ankunft in Bremerhaven werden die Waren gestellt und anschließend zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
Zusammenfassung
Die summarische Anmeldung, insbesondere die summarische Eingangsanmeldung, liefert der Zollverwaltung frühzeitig die Daten für die Sicherheitsrisikoanalyse. Vollständige, präzise und rechtzeitig übermittelte Angaben verhindern Verzögerungen in der Lieferkette. ZOBA unterstützt Sie mit Software, Dienstleistungen und Seminaren bei der Abwicklung summarischer Anmeldungen (SumA).