Der europäische Stahlmarkt steht unter erheblichem Druck. Globale Überkapazitäten – vor allem aus Ländern, die ihre heimische Stahlindustrie durch staatliche Eingriffe künstlich stützen – fluten den Weltmarkt mit günstigem Stahl und drängen europäische Produzenten zunehmend in die Defensive. Die Zahlen sprechen für sich: Seit 2018 hat die EU-Stahlindustrie Produktionskapazitäten von über 30 Millionen Tonnen abgebaut, rund 30.000 Arbeitsplätze verloren und kämpft mit einer historisch niedrigen Kapazitätsauslastung von teilweise nur 67 %. Bis 2027 könnten die weltweiten Überkapazitäten auf 721 Millionen Tonnen anwachsen.

Hinzu kommt: Handelsbeschränkungen in Drittländern wie den USA lenken Stahlströme zunehmend in Richtung Europa um – mit weiteren Preisdruckeffekten.

Daher hat die Europäische Union Schutzmaßnahmen eingeführt, die diese Entwicklung abgemildert haben. Jedoch reichen sie nicht mehr aus.

Die bisherigen EU-Schutzmaßnahmen auf Stahlerzeugnisse liefen zum 30. Juni 2026 aus und wurden nahtlos durch ein neues, deutlich schärferes Instrument abgelöst. Hierzu veröffentlichte die EU am 24. Juni 2026 im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2026/1384, mit der ab dem 1. Juli 2026 neue zusätzliche Zölle auf bestimmte Stahlerzeugnisse in Kraft treten.

Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: Verordnung (EU) 2026/1384

Wir haben Ihnen die Änderungen zusammengefasst:

  • Der neue Zusatzzoll beträgt 50 % (bisher 25 %). Dieser wird zusätzlich zu allen bereits geltenden Abgaben wie dem regulären Drittlandszollsatz und etwaigen Antidumping- oder Ausgleichszöllen erhoben.
  • Betroffen sind 28 Warenkategorien – von warmgewalzten Blechen über Rohre bis hin zu Walzdraht und Betonstabstahl (siehe Anhang I der VO).
  • Ausnahmen gelten für Einfuhren aus Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund der EWR-Zugehörigkeit.
  • Die EU führt Kontingente ein, innerhalb derer die Einfuhr der betroffenen Stahlwaren ohne den zusätzlichen Zoll möglich bleibt.

Hinweis:

Das jährliche Gesamtkontingent beläuft sich auf rund 18,3 Millionen Tonnen, aufgeteilt auf die einzelnen Warenkategorien. Die genaue Aufteilung können Sie dem Anhang II der Verordnung entnehmen. Beachten Sie bitte, dass die Vergabe im Windhundverfahren erfolgt.

 

  • Ab dem 1. Oktober 2026 sind Einführer verpflichtet, bei der Zollanmeldung einen Nachweis über das Land des sogenannten „Schmelzens und Gießens“ vorzulegen – also den Ort, an dem der Rohstahl erstmals erschmolzen und gegossen wurde. Als Nachweis kommt beispielsweise eine Walzwerksbescheinigung in Betracht. Die genauen Anforderungen legt die EU-Kommission bis spätestens 31. August 2026 per Durchführungsrechtsakt fest.

Die Zuteilung der Kontingente nach Ursprungsländern hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 geregelt.

Tipp:

Als betroffenes Unternehmen sollten Sie die Kontingente im Blick behalten. Da das Windhundverfahren gilt, können beliebte Kontingente – besonders zu Quartalsbeginn – schnell ausgeschöpft sein. Planen Sie Ihre Importe frühzeitig und beobachten Sie die Auslastung über den Elektronischen Zolltarif und das offizielle Portal der EU-Kommission QUOTA. Hier einmal die Links zu den Anwendungen:

EZT: Elektronischer Zolltarif (EZT-Online)

QUOTA: QUOTA-Portal der EU-Kommission

Weitere Details können Sie den jeweiligen Pressemitteilungen bzw. Fachmeldungen entnehmen:

Quellen: Amtsblatt der Europäischen Union, Generalzolldirektion, Europäische Kommission

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