Mit der sogenannten Öko-Design-Verordnung (VO (EU) 2024/1781) hat die Europäische Union einen weitreichenden Rechtsrahmen geschaffen, der die Nachhaltigkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus hinweg verbessern soll. Die bisherige Ökodesign-Richtlinie wird durch die neue Verordnung abgelöst und erweitert deren Anwendungsbereich erheblich. Die Konsequenzen sind für nahezu alle produzierenden und handelnden Unternehmen spürbar.

Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: Verordnung (EU) 2024/1781

Sie ist bereits seit dem 18. Juli 2024 in Kraft.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind nahezu alle physischen Waren erfasst, die in der EU in Verkehr gebracht werden – einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Ausgenommen sind lediglich wenige Kategorien wie Lebensmittel, Arzneimittel und bestimmte Fahrzeuge. Betroffen ist damit auch der Import der jeweiligen Waren.

Die Verordnung sieht bis zu 16 mögliche Ökodesign-Anforderungen vor, darunter Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwertbarkeit sowie der CO2- und Umweltfußabdruck. Als Unternehmen sind Sie künftig zur Einhaltung dieser spezifischen Ökodesign-Anforderungen verpflichtet. Was konkret für die einzelnen Produktgruppen gilt, wird schrittweise durch delegierte Rechtsakte geregelt. Der erste Arbeitsplan vom April 2025 priorisiert unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen.

Den Arbeitsplan können Sie auf der Seite der EU-Kommission einsehen: Arbeitsplan der EU-Kommission

Tipp:

Prüfen Sie frühzeitig, ob ihre Produktgruppen im aktuellen oder künftigen Arbeitsplan der Kommission auftauchen. So können Sie notwendige Vorlaufzeiten für die unternehmensinterne Umsetzung der Anforderungen realistisch einplanen.

 

Ein Kernelement der ESPR ist der digitale Produktpass (DPP), der Informationen zu Haltbarkeit, Energieeffizienz oder Recyclingfähigkeit entlang der gesamten Lieferkette bereitstellt. Die genauen inhaltlichen Anforderungen werden im Anhang III der Verordnung genannt. Die EU-Kommission will bis zum 19. Juli 2026 ein Register sowie ein öffentlich zugängliches Webportal hierfür einrichten. Verpflichtend wird der DPP dann erstmals 2027 für Batterien, weitere Produktgruppen folgen schrittweise.

Tipp:

Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der IT-Abteilung sowie gegebenenfalls mit spezialisierten Dienstleistern zur Datenverwaltung, denn der digitale Produktpass beruht auf offenen, interoperablen Standards und muss über einen Datenträger (etwa QR-Code) zugänglich gemacht werden.

 

Besonders praxisrelevant ist das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Für Schuhe und Bekleidung gilt dieses Verbot für große Unternehmen bereits ab dem 19. Juli 2026, mittlere Unternehmen folgen 2030. Zusätzlich müssen Unternehmen offenlegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen – inklusive Produktkategorie, Menge, Gewicht und Entsorgungsgrund. Kleine Unternehmen sind von diesen Pflichten ausgenommen. Die Schwellenwerte für die Einordnung orientieren sich an Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz.

Tipp:

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat zu diesem Thema in einem Merkblatt die wichtigsten Kerninformationen zusammengefasst: DIHK-Merkblatt zum Ökodesign

 

Quellen: Amtsblatt der Europäischen Union, Europäische Kommission, Deutsche Industrie- und Handelskammer

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