Nach den im Juli vorgestellten aktualisierten Leitlinien steht nun auch eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115 bereit:
Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115

Sie führt die bisherigen Änderungen im Text zusammen, zuletzt die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102. Damit gibt es erstmals eine Lesefassung, die Rollenverteilung und Fristen in einem Dokument zeigt.

Was gilt nach der konsolidierten Fassung?

  • Sorgfaltserklärung: Sie muss nur der Erstinverkehrbringer abgeben. Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer reichen keine eigene Erklärung ein.
  • Referenznummern: Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer erfasst und bewahrt die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen auf. Eine Weitergabe der Informationen entlang der gesamten Lieferkette ist nicht mehr vorgesehen.
  • Kleine und kleinste Primärerzeuger: Für sie gilt eine einmalige, vereinfachte Erklärung.
  • Anwendungsbeginn: Die Pflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026 für große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.

Hinweis:

Konsolidierte Fassungen dienen nur der Information. Rechtsverbindlich sind allein die im Amtsblatt veröffentlichten Texte, also die Grundverordnung und die Änderungsverordnungen.

Praxistipp:

Nutzen Sie die konsolidierte Fassung als Arbeitsgrundlage und klären Sie intern Ihre Rolle in der Lieferkette: Erstinverkehrbringer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler. Davon hängt ab, ob Sie eine Sorgfaltserklärung abgeben oder nur Referenznummern erfassen müssen. Richten Sie die dafür nötigen Prozesse und Zuständigkeiten rechtzeitig vor dem 30. Dezember 2026 ein.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)

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