Die Europäische Union hat die Möglichkeit, einen Antidumping- bzw. Ausgleichszoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.
Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt:
1. Zollamtliche Erfassung verschiedener Waren angeordnet
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2118 der Kommission vom 24. September 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Pekingenten mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2118 - Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2162 der Kommission vom 29. September 2026 wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von festen Mikrokugeln aus Glas (im Handel als Glasperlen bekannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2162
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Waren sind jeweils in Artikel 1 der Verordnungen aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird sie bei der Einfuhr zollamtlich erfasst.
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass durch diese zollamtliche Erfassung der Einfuhren betroffener Waren eine rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen möglich wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Allerdings erfolgt eine solche rückwirkende Erhebung nicht automatisiert und unterliegt bestimmten Bedingungen.
2. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2101 der Kommission vom 24. September 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.
Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 67,1 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2101
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)