Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.
Wir haben Sie bereits über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Hartholzsperrholz und Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China informiert. Diese wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 bzw. Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 angeordnet.
Nun wurde für beide Waren ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt:
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 der Kommission vom 6. Juni 2025 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 62,4 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501139
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 der Kommission vom 13. Juni 2025 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 80,7 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202501189
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)