Zollschuld

Definition
Die Zollschuld ist die Verpflichtung einer Person, den für bestimmte Waren geltenden Betrag an Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. In der Praxis entsteht sie vor allem bei der Einfuhr, wenn Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Zu den Einfuhrabgaben zählen neben dem regulären Zoll zum Beispiel auch Antidumpingzölle.

Rechtsgrundlage
Entstehen, Erhebung und Erlöschen der Zollschuld sind im Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) geregelt, insbesondere in Art. 77 ff. Für die Einfuhrumsatzsteuer, die keine Zollschuld im Sinne des UZK ist, gelten nach § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß.

Entstehen der Zollschuld

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Nach Art. 77 UZK entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
  • Pflichtverletzungen: Nach Art. 79 UZK entsteht eine Zollschuld auch, wenn zollrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden, etwa wenn Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden oder Pflichten in einem besonderen Verfahren wie dem Zolllager verletzt werden.

Mitteilung und Verjährung
Die Zollbehörde teilt dem Zollschuldner den Abgabenbetrag nach Art. 102 UZK mit, in der Regel durch einen Abgabenbescheid. Nach Art. 103 UZK darf die Zollschuld grundsätzlich nicht mehr mitgeteilt werden, wenn seit ihrem Entstehen mehr als drei Jahre vergangen sind. Beruht sie auf einer Handlung, die strafrechtlich verfolgt werden konnte, kann sich diese Frist nach nationalem Recht verlängern. Mit einem bewilligten Zahlungsaufschub, für den eine Sicherheit zu leisten ist, lassen sich Abgaben gesammelt zu einem späteren Termin entrichten.

Erlöschen, Erstattung und Erlass
Die Zollschuld erlischt nach Art. 124 UZK unter anderem durch Zahlung, durch Erlass oder wenn sie wegen Verjährung nicht mehr mitgeteilt werden kann. Zu viel erhobene Abgaben können nach Art. 116 ff. UZK erstattet oder erlassen werden, ebenso etwa bei fehlerhaften Waren, bei einem Irrtum der Zollbehörden oder aus Billigkeitsgründen. Dafür sind Antragsfristen zu beachten.

Häufige Fehler

  • Unklare Vertretungsverhältnisse: Bei indirekter Vertretung ist auch der Dienstleister Zollschuldner
  • Fehler bei Tarifierung, Zollwert oder Ursprung, die später zu Nacherhebungen führen
  • Pflichtverletzungen in besonderen Verfahren, etwa im Zolllager oder im Versandverfahren, die eine Zollschuld nach Art. 79 UZK auslösen
  • Möglichkeiten der Erstattung oder des Erlasses werden übersehen oder Fristen versäumt

Beispiel
Ein Unternehmen überführt Waren aus China in den zollrechtlich freien Verkehr. Mit der Annahme der Zollanmeldung entsteht die Zollschuld. Stellt sich bei einer Zollprüfung zwei Jahre später heraus, dass die Ware falsch eingereiht wurde und ein höherer Zollsatz gilt, kann der Zoll den Differenzbetrag noch nacherheben, weil die Frist von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Zusammenfassung
Die Zollschuld entsteht in der Regel mit der Annahme der Zollanmeldung, kann aber auch durch Pflichtverletzungen ausgelöst werden. Wer korrekt anmeldet, Verfahren sauber führt und Erstattungsmöglichkeiten kennt, vermeidet Nacherhebungen und unnötige Kosten. ZOBA unterstützt Sie dabei mit Software, Dienstleistungen und Seminaren.

Mehr dazu: Einfuhrabwicklung sowie im Zoll-Lexikon Zollwert und Einfuhrumsatzsteuer.