Definition
Ein Zugelassener Ausführer ist ein Ausführer, dem die Zollverwaltung bewilligt hat, den Präferenzursprung seiner Waren selbst auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier zu erklären – unabhängig vom Wert der Sendung. Diese Ursprungserklärung tritt an die Stelle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die sonst von der Zollstelle bestätigt werden müsste.
Rechtsgrundlage
Der Status beruht auf den Ursprungsprotokollen der Präferenzabkommen der EU, die ihn ausdrücklich vorsehen, zum Beispiel dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM). In Deutschland erteilt das zuständige Hauptzollamt die Bewilligung auf Antrag. Ohne Bewilligung darf ein Ausführer in diesen Abkommen eine Ursprungserklärung nur für Sendungen abgeben, deren Gesamtwert 6.000 Euro nicht übersteigt.
Abgrenzung zum REX-System
Nicht jedes Abkommen kennt den Zugelassenen Ausführer. In anderen Abkommen, etwa CETA oder dem Abkommen mit Japan, sowie im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) gilt stattdessen die Registrierung im REX-System (Registered Exporter System). Welches Verfahren anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Ursprungsprotokoll des jeweiligen Abkommens.
Voraussetzungen
- Regelmäßige Ausfuhren von Ursprungserzeugnissen im Rahmen der betreffenden Abkommen
- Gewähr dafür, dass die Ursprungseigenschaft der Waren nachgewiesen und von der Zollverwaltung überprüft werden kann
- In der Praxis nachvollziehbare Ursprungskalkulationen, Lieferantenerklärungen für Vormaterialien und klare interne Zuständigkeiten
Das Hauptzollamt überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der Bewilligung und kann sie bei Missbrauch widerrufen.
Ablauf in der Praxis
- Sie beantragen die Bewilligung beim zuständigen Hauptzollamt und legen dar, für welche Waren und Abkommen Sie Ursprungserklärungen abgeben wollen.
- Vor jeder Erklärung prüfen Sie, ob die Ware die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens erfüllt.
- Sie geben die Ursprungserklärung mit dem im Protokoll vorgeschriebenen Wortlaut ab und nennen darin Ihre Bewilligungsnummer.
- Kalkulationen, Lieferantenerklärungen und Ausfuhrunterlagen bewahren Sie auf, damit Sie den Ursprung bei Nachprüfungen belegen können.
Vorteile
- Präferenznachweise ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei der Zollstelle
- Ursprungserklärungen auch für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro
- Schnellere Abläufe, weil der Präferenznachweis direkt mit den Handelspapieren erstellt wird
Häufige Fehler
- Ursprungserklärungen werden abgegeben, ohne die Ursprungsregeln für die konkrete Ware zu prüfen
- Falscher Wortlaut der Erklärung oder fehlende Bewilligungsnummer
- Lieferantenerklärungen fehlen, sind abgelaufen oder decken die verwendeten Vormaterialien nicht ab
- Die Bewilligung wird in Abkommen genutzt, die stattdessen eine REX-Registrierung verlangen
Beispiel
Ein Hersteller liefert regelmäßig Ursprungserzeugnisse in ein Land, mit dem ein Abkommen auf Grundlage der PEM-Ursprungsregeln besteht. Die Sendungen liegen meist deutlich über 6.000 Euro. Ohne Bewilligung müsste er für jede Sendung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle bestätigen lassen. Als Zugelassener Ausführer gibt er die Ursprungserklärung direkt auf der Rechnung ab, und sein Kunde kann damit im Einfuhrland die Präferenz beantragen.
Praxis-Tipp
Verknüpfen Sie Ursprungskalkulationen und Lieferantenerklärungen mit Ihren Artikelstammdaten. So prüfen Sie vor jeder Ursprungserklärung schnell, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und sind auf Nachprüfungsersuchen aus dem Einfuhrland vorbereitet.
Zusammenfassung
Der Zugelassene Ausführer vereinfacht den Präferenznachweis in Abkommen mit entsprechenden Ursprungsprotokollen erheblich. Die Bewilligung bringt aber Verantwortung mit sich: Jede Ursprungserklärung muss belegbar sein. ZOBA unterstützt Sie dabei mit Software, Dienstleistungen und Seminaren.
Mehr dazu: Warenursprung und Präferenzen (WUP) sowie im Zoll-Lexikon Präferenznachweis und Lieferantenerklärung.