Definition
Das Zolllager ist ein besonderes Zollverfahren der Lagerung. Es ermöglicht, Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union zu lagern, ohne dass Einfuhrabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden. Abgaben fallen erst an, wenn die Waren aus dem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Werden sie stattdessen wieder ausgeführt, entstehen keine Einfuhrabgaben.
Rechtsgrundlage
Das Zolllagerverfahren ist in Art. 240 bis 242 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) geregelt. Als besonderes Verfahren unterliegt es zusätzlich den allgemeinen Bestimmungen ab Art. 210 UZK, etwa zu Bewilligung, Sicherheitsleistung und Aufzeichnungen. Die Waren können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt im Zolllager verbleiben. Einzelheiten regeln UZK-DA und UZK-IA; in Deutschland entscheidet das zuständige Hauptzollamt über die Bewilligung.
Arten
- Öffentliches Zolllager: steht jeder Person zur Lagerung von Waren offen, etwa bei Logistikdienstleistern
- Privates Zolllager: ist der Lagerung von Waren durch den Bewilligungsinhaber vorbehalten
Bei öffentlichen Zolllagern werden zudem verschiedene Typen unterschieden, die sich in der Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Lagerhalter und Einlagerer unterscheiden.
Anwendungsbereiche
- Bevorratung von Drittlandswaren, deren endgültige Bestimmung noch nicht feststeht
- Transithandel und Distribution an Kunden in Drittländern
- Ersatzteillager mit unregelmäßigem Abruf
- Zwischenlagerung, bis Unterlagen wie Präferenznachweise oder Genehmigungen vorliegen
Mit entsprechender Bewilligung können Waren im Zolllager zudem unter den Bedingungen der aktiven Veredelung oder der Endverwendung bearbeitet werden. Anders als bei der Freizone, in die Waren ohne Zollanmeldung verbracht werden, setzt das Zolllager eine Bewilligung und die Überführung der Waren in das Verfahren voraus.
Ablauf in der Praxis
- Überführung der Nicht-Unionswaren in das Zolllagerverfahren mit einer Zollanmeldung
- Führung von Bestandsaufzeichnungen in einer von den Zollbehörden zugelassenen Form
- Übliche Behandlungen zur Erhaltung der Waren, zur Verbesserung ihrer Aufmachung oder zur Vorbereitung des Vertriebs, etwa Umpacken, Sortieren oder Etikettieren
- Beendigung des Verfahrens durch Überführung in ein anschließendes Zollverfahren, zum Beispiel in den zollrechtlich freien Verkehr, oder durch Wiederausfuhr
Für die Abgabenberechnung sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Annahme dieser Zollanmeldung maßgeblich, etwa der dann geltende Zollsatz.
Vorteile
- Liquiditätsvorteil, da Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erst bei Überführung in den freien Verkehr anfallen
- Keine Einfuhrabgaben für Waren, die wieder ausgeführt werden, etwa im Transithandel
- Lagerung ohne zeitliche Begrenzung
- Möglichkeit, Waren vor dem Verkauf aufzubereiten, umzupacken oder zu sortieren
Herausforderungen
- Bewilligungsverfahren mit Nachweisen zur Zuverlässigkeit und zur ordnungsgemäßen Durchführung
- Sicherheitsleistung für die potenziellen Einfuhrabgaben
- Lückenlose Bestandsführung: Fehlmengen oder Entnahmen ohne Zollanmeldung können eine Zollschuld auslösen
- Regelmäßige Prüfungen durch die Zollverwaltung
Beispiel
Ein Ersatzteilhändler lagert Komponenten aus den USA in seinem privaten Zolllager. Teile für Kunden in der EU überführt er bei Bedarf in den zollrechtlich freien Verkehr und entrichtet erst dann Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Teile für Kunden in Norwegen oder der Schweiz werden direkt aus dem Zolllager wieder ausgeführt, ohne dass Einfuhrabgaben anfallen.
Zusammenfassung
Das Zolllager verschafft Ihnen finanzielle und logistische Flexibilität, wenn Sie Drittlandswaren bevorraten oder weiterverkaufen. Voraussetzung sind eine Bewilligung, zuverlässige Bestandsaufzeichnungen und eine enge Abstimmung mit der Überwachungszollstelle. ZOBA unterstützt Sie mit Software, Dienstleistungen und Seminaren bei der Abwicklung Ihres Zolllagers.