Die wichtigsten Fragen:
- Was regelt der neue Unionszollkodex und ab wann gilt er?
- Wer ist künftig für die Ware verantwortlich?
- Was bedeutet die EU-Zolldatenplattform für die Zollanmeldung?
- Was bringt der Status als „Trust & Check“-Trader – und was ändert sich für AEO und Bewilligungsinhaber?
- Was ändert sich im E-Commerce?
Der neue Unionszollkodex ist da! Am 19. September 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, trat er einen Tag später, am 20. September 2026, in Kraft. Mit der Verordnung (EU) 2026/2108 reformiert die Europäische Union das geltende Zollrecht. Ziel ist es nach Angaben des Rates, die Verfahren effizienter zu gestalten, die Sicherheit zu erhöhen und das Risikomanagement in allen Mitgliedstaaten zu verbessern. Nicht konforme, gefährliche oder unsichere Waren sollen gar nicht erst in die EU gelangen.
Doch welche inhaltlichen Neuerungen bringt der reformierte Zollkodex – und worauf sollten Unternehmen bei der Umsetzung achten? Wir fassen Ihnen die wichtigsten Fakten in unserem Beitrag zusammen.
Was regelt der neue Unionszollkodex und ab wann gilt er?
Die Verordnung ist in Kraft, gilt aber im Wesentlichen erst ab dem 21. September 2027 (Art. 287). Einzelne Vorschriften gelten früher, andere später. Wir haben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Termine zusammengestellt:
| Termin | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 20. September 2026 | Inkrafttreten; die Vorschriften zur EU-Zolldatenplattform und zur EU-Zollbehörde mit Sitz in Lille sowie einige Definitionen gelten sofort | Art. 287 Abs. 1 und 3 |
| Spätestens ab 1. November 2026 | Bearbeitungsgebühr der Union: 2 Euro pro Warenposition (delegierter Rechtsakt C(2026)6694 vom 21.9.2026); Erhebung zehn Tage nach dessen Inkrafttreten, laut Rat spätestens ab 1. November 2026 | Art. 286 Abs. 1 Buchst. a, Art. 287 Abs. 4 |
| 21. September 2027 | Anwendung der Verordnung im Übrigen | Art. 287 Abs. 2 |
| Ab 1. Juli 2028 | Datenbereitstellung über die EU-Zolldatenplattform für Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und IOSS-Nutzer; Zolllager für Fernverkäufe und Überlassung durch „Trust & Check“-Trader gelten | Art. 285 Abs. 2, Art. 287 Abs. 5 |
| Ab 1. März 2031 | Wahlrecht für alle übrigen Beteiligten: Zollanmeldung oder Datenbereitstellung über die Plattform | Art. 285 Abs. 3 und 4 |
| Ab 1. März 2034 | Datenbereitstellung über die EU-Zolldatenplattform für alle verpflichtend | Art. 285 Abs. 5 |
Die neue EU-Zollbehörde unterstützt die nationalen Zollbehörden bei der einheitlichen Anwendung des Zollrechts, übernimmt Aufgaben im Risiko- und Krisenmanagement und später den Betrieb der EU-Zolldatenplattform. Zudem erarbeitet sie gemeinsame Standards, ergänzende Schulungsinhalte und Praxishandbücher, auch speziell für Kleinst- und Kleinunternehmen. Laut Rat nimmt sie 2027 ihre Tätigkeit auf.
Wer ist künftig für die Ware verantwortlich?
Im Mittelpunkt steht die für die Ware verantwortliche Person: der Einführer bzw. der Ausführer (Art. 27 und 28). Die Definition des Ausführers ist inhaltlich unverändert, steht jetzt aber im Zollkodex selbst. Der Begriff des Einführers hingegen wurde erstmals definiert. Wer Einführer ist, ergibt sich künftig aus einer festen Rangfolge. Die Legaldefinition enthält Art. 5 Nr. 13. Wichtig dabei: Es darf nur einen Einführer geben. Der Einführer stellt die erforderlichen Informationen spätestens vor der Überlassung bereit und gewährleistet die Entrichtung der Abgaben. Neu ist: Er muss auch sicherstellen, dass die Waren den anderen vom Zoll angewandten Vorschriften entsprechen – etwa zur Produktsicherheit –, und dies mit Aufzeichnungen belegen. Grundsätzlich muss er in der EU ansässig sein.
Direkte und indirekte Zollvertretung bleiben zulässig. Der indirekte Vertreter haftet gesamtschuldnerisch mit einem in der EU ansässigen Einführer oder Ausführer. Vertritt er eine nicht in der EU ansässige Person, gilt er selbst als Einführer bzw. Ausführer (Art. 33).
Praxistipp:
Klären Sie frühzeitig, wer in Ihren Lieferketten als Einführer gilt, und beziehen Sie Produkt-Compliance und Qualitätsmanagement ein. Als Dienstleister in indirekter Vertretung sollten Sie Verträge und Mandantenprüfungen mit Blick auf die Haftung hinterfragen.
Hinweis:
Nicht-Unionswaren befinden sich künftig ab der Ankunftsmeldung des Beförderers in der vorübergehenden Verwahrung. Sie sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder aus der EU zu verbringen. Neu ist, dass die Zollbehörden diese Frist in bestimmten Fällen verlängern können.
Was bedeutet die EU-Zolldatenplattform für die Zollanmeldung?
Die EU-Zolldatenplattform (Art. 35 ff.) wird zur zentralen Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Zoll. Laut Rat übermitteln Unternehmen ihre Daten dann nur noch einmal statt an bis zu 27 nationale Systeme. Damit verbunden ist ein Systemwechsel: weg von der Zollanmeldung, hin zur Datenbereitstellung – spätestens vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren (Art. 74). Bis zum 30. Juni 2028 bleibt die Zollanmeldung jedoch für alle Waren Pflicht. Die Bewilligungen für vereinfachte Zollanmeldung, zentrale Zollabwicklung und Anschreibung in der Buchführung des Anmelders enden zum 1. März 2034 (Art. 93).
Praxistipp:
Prüfen Sie, welche Ihrer Bewilligungen unter Art. 93 fallen, und planen Sie deren Ablösung ein. Behalten Sie die Rechtsakte der Kommission im Blick: Die für die einzelnen Umstellungsschritte nötigen Rechtsakte sind bis zum 1. Juli 2027 (E-Commerce), 1. März 2029 (Wahlrecht ab 2031) und 31. Januar 2033 (Pflicht ab 2034) zu erlassen. Stimmen Sie sich außerdem frühzeitig mit Ihrem Softwareanbieter zu dessen Umstellungsplanung ab.
Was bringt der Status als „Trust & Check“-Trader – und was ändert sich für AEO und Bewilligungsinhaber?
Mit Art. 31 führt die Reform den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten („Trust & Check“-Trader) ein. Er steht in der EU ansässigen Einführern, Ausführern und indirekten Vertretern offen, die seit mindestens zwei Jahren regelmäßig Zollvorgänge durchführen. Die Kriterien bauen auf denen des AEO auf. Zusätzlich muss das Unternehmen dem Zoll unter anderem möglichst echtzeitnah Daten über Warenbewegungen und Compliance bereitstellen und Zugang zu seinen Aufzeichnungen gewähren.
Im Gegenzug sind unter anderem folgende Vereinfachungen möglich:
- Bereitstellung eines Teils der Daten erst nach der Überlassung
- eigene Kontrollen und Überlassung der Waren in der eigenen Niederlassung (Art. 78, ab 1. Juli 2028)
- regelmäßige Feststellung der Zollschuld und Zahlungsaufschub
Der AEO-Status bleibt bestehen. Die Zollbehörden prüfen ihn künftig mindestens alle drei Jahre eingehend vor Ort, den „Trust & Check“-Status mindestens alle zwei Jahre. Für alle Bewilligungsinhaber gilt zudem: Sie müssen die Einhaltung von Kriterien und Pflichten kontinuierlich selbst überwachen und erforderlichenfalls interne Kontrollen einrichten.
Praxistipp:
Dokumentieren Sie Ihre internen Kontrollen für jede Bewilligung nachvollziehbar. Wenn Sie den „Trust & Check“-Status anstreben, prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Systeme die geforderten Daten über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen können.
Was ändert sich im E-Commerce?
Bei Fernverkäufen ist künftig der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen verantwortlich – also die Person, die die Waren liefert, oder die Person, die den Fernverkauf erleichtert, etwa ein Online-Marktplatz (Art. 5 Nr. 13 und 14). Laut Rat geht die Verantwortung für Zollförmlichkeiten und Zollzahlungen damit von den Verbrauchern auf die Plattformen über.
Weitere Neuerungen:
- Bearbeitungsgebühr der Union: Es soll ein fester Betrag von 2 Euro pro Warenposition erhoben werden (delegierter Rechtsakt C(2026)6694 vom 21.9.2026). Schuldner wird der Schuldner der Einfuhrzollschuld sein. Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig (Art. 20).
- Zolllager für Fernverkäufe: ab 1. Juli 2028 nur für IOSS-Nutzer mit „Trust & Check“-Status oder deren indirekte Vertreter mit diesem Status. Hierfür gilt eine niedrigere Bearbeitungsgebühr (Art. 145, Art. 20 Abs. 4).
- IOSS: Bereitstellung der Daten spätestens am Tag nach der Zahlungsannahme (Art. 74 Abs. 3).
- Sanktionen: bei systematischen Verstößen 1 % bis 4 % des Einfuhrwerts der letzten zwölf Monate, im Wiederholungsfall 3 % bis 6 %, zudem Aussetzung oder Widerruf von AEO- bzw. „Trust & Check“-Status (Art. 276).
Praxistipp:
Legen Sie bei Verkäufen über Online-Marktplätze vertraglich fest, wer als Einführer im Rahmen von Fernverkäufen auftritt. Kalkulieren Sie die Bearbeitungsgebühr gesondert – sie kommt zum seit 1. Juli 2026 geltenden Pauschalzoll von 3 Euro und zur Einfuhrumsatzsteuer hinzu.
Fazit
Der neue Unionszollkodex verlagert die Verantwortung klar auf Einführer und Ausführer, ersetzt die Zollanmeldung bis 2034 durch die Datenbereitstellung in der EU-Zolldatenplattform und schafft mit dem „Trust & Check“-Status eine neue Stufe der Zusammenarbeit mit dem Zoll. Die meisten Vorschriften gelten zwar erst ab dem 21. September 2027 – die Vorbereitung sollte aber jetzt beginnen. Viele Einzelheiten regelt die Kommission noch in delegierten und Durchführungsrechtsakten. Hierüber halten wir Sie auf dem Laufenden.
Tipp:
Haben Sie noch offene Fragen zum neuen Unionszollkodex? Dann melden Sie sich gern zu unserem Webinar an! Dort fassen wir die Neuerungen kompakt für Sie zusammen.
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