Wie bereits berichtet, hatten sich Rat und Europäisches Parlament bereits im März 2026 politisch auf die Reform des Unionszollkodex geeinigt. Nun ist der nächste entscheidende Schritt erfolgt: Nachdem beide Institutionen die Reform förmlich angenommen hatten, wurde die neue Verordnung am 19. September 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist damit einen Tag später, am 20. September 2026, in Kraft getreten.
Die zentralen Reformbausteine – neue EU-Zollbehörde, EU-Zolldatenplattform, Trust-&-Check-Trader-Status und die neue Bearbeitungsgebühr – wurden wie angekündigt umgesetzt. Neu sind vor allem konkretere Zeitangaben:
- Die EU-Zollbehörde (EUCA) mit Sitz in Lille wurde am 20. September 2026 offiziell gegründet und soll voraussichtlich 2027 ihre operative Tätigkeit aufnehmen.
- Die EU-Zolldatenplattform soll ab dem 1. Juli 2028 für den E-Commerce verbindlich werden. Für den übrigen Warenverkehr soll sie spätestens ab 2031 betriebsbereit sein.
- Die Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen wird spätestens ab 1. November 2026 erhoben. Die konkrete Höhe legt die Kommission per delegiertem Rechtsakt fest, der zeitnah ergehen soll. Ein verbindlicher Betrag steht – Stand jetzt – noch nicht fest. Jedoch wurde der konkrete Entwurf der Europäischen Kommission für die delegierte Verordnung zur Bearbeitungsgebühr (C(2026)6694 final) am 21. September 2026 angenommen. Den Entwurf können Sie über den folgenden Link einsehen:
Register der Kommissionsdokumente – C(2026)6694 - Für die übrigen Vorschriften gilt: Sie werden grundsätzlich zwölf Monate nach Inkrafttreten, also ab dem 20. September 2027, in den Mitgliedstaaten vollständig angewendet.
Eine wichtige Klarstellung betrifft den Bereich des E-Commerce: Online-Marktplätze mit Sitz außerhalb der EU gelten bei Verkäufen an EU-Verbraucher künftig selbst als Einführer und müssen Zollformalitäten sowie Einfuhrabgaben eigenständig übernehmen. Damit wird diese Verantwortung vom Endverbraucher auf die Plattformbetreiber verlagert. Bei wiederholten Verstößen drohen finanzielle Sanktionen.
Hinweis:
Die seit dem 1. Juli 2026 bereits laufende Übergangsregelung zur Erhebung eines Pauschalzolls von 3 Euro pro Warenkategorie in Kleinsendungen bleibt unverändert bestehen, bis die Zolldatenplattform betriebsbereit ist und reguläre Zölle greifen.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu)