Am 3. Juni 2026 wurde im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren veröffentlicht. Kernstück ist die Einführung strukturierter Datensätze für Lieferantenerklärungen (LE) sowie ein zentrales elektronisches System zur Prüfung von Ursprungsnachweisen. Die Verordnung selbst trat bereits am 23. Juni 2026 in Kraft. Jedoch gelten die materiellen Änderungen grundsätzlich erst ab dem 23. Dezember 2027, für einzelne zentrale Vorschriften (u. a. das neue LE-Datenmodell) ab dem 23. Juni 2028, für das e-PoC-System ab 2030 bzw. 2033.
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183
Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte der Verordnung:
- Es werden neue Begriffsdefinitionen eingeführt. So werden u. a. Begriffe wie Ursprungsdokument, Präferenzabkommen, oder auch Lieferant erstmals rechtlich definiert.
- Für Lieferantenerklärungen wird im Anhang 22-15 ein neues Datenmodell eingeführt. Künftig wird hier in sechs Typen unterteilt: die klassische Einzel- bzw. Langzeitlieferantenerklärung, jeweils mit oder ohne Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Ware. Zusätzlich gibt es eine Mischform der Erklärung für Waren mit und ohne Ursprung. Pflicht- und optionale Datenelemente werden auf Kopf- und Positionsebene festgelegt. (gültig ab 23. Juni 2028)
- Abgelaufene Ursprungsdokumente können unter den Voraussetzungen des Art. 70a UZK-IA künftig trotzdem als Grundlage für eine Präferenzbehandlung akzeptiert werden.
- Es werden Verfahrensvereinfachungen eingeführt. So ist beispielsweise die Bewilligung der buchmäßigen Trennung teils entbehrlich. Außerdem ist es künftig möglich ein Ursprungsdokument für mehrere Sendungen gleicher Erzeugnisse zu akzeptieren, wenn ein Präferenzabkommen diese Möglichkeit vorsieht. Auch der Wegfall der Vorlagepflicht für ein Ursprungsdokument richtet sich nach dem jeweiligen Präferenzabkommen. Legt dieses selbst keine Bedingungen für die Befreiung fest, gelten ergänzend die Auffangregelungen des Art. 68b Abs. 4 (u. a. Wertgrenzen von 500 EUR für Kleinsendungen und 1.200 EUR für Reisegepäck).
- Das Auskunftsblatt INF 4 wird wegfallen. Stattdessen erhalten die Zollbehörden eine eigene Prüfungskompetenz gegenüber Lieferanten im Amtshilfeweg zwischen den Mitgliedstaaten. Liegt das Prüfungsergebnis nicht innerhalb von 120 Tagen vor, bleibt die Lieferantenerklärung bei der Ursprungsbestimmung unberücksichtigt.
- Das neue elektronische System e-PoC soll künftig die Online-Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und anderen Ursprungsdokumenten ermöglichen. Start der Anwendung ist ab 2030 geplant. Ab 2033 soll dann ein umfassender Datenaustausch möglich sein.
Tipp:
Prüfen Sie frühzeitig welche LE-Typen in Ihrem Lieferantennetzwerk benötigt werden. So können Sie zielgerichtet die internen Vorlagen/IT-Systeme auf das neue Datenmodell (Anhang 22-15) vorbereiten.
In dem Zuge können Sie direkt Ihre unternehmensinternen Prozesse zur Anforderung und Prüfung von Lieferantenerklärungen überprüfen, da das INF-4-Verfahren entfällt und Zollbehörden direkt beim Lieferanten nachfragen können.
Auch ein Blick auf die Verträge und Lieferantenvereinbarungen kann sich lohnen, um hier die Bereitstellung von Ursprungsinformationen ggf. rechtzeitig vor 2028 anpassen zu können.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union