Die umfangreiche Bürokratie im Bereich der Zollabfertigung ist häufig Anlass für Kritik. Daher ist auch der Bürokratieabbau ein ständiges Thema. Umso erfreulicher, dass die Generalzolldirektion einige eingegangene Vorschläge zum Bürokratieabbau nun umsetzt, sodass zum 01.07.2026 Erleichterungen im Versandverfahren greifen.
Hier ein Überblick über die geplanten Vereinfachungen:
- Fremdsprachige Warenbezeichnungen sind künftig zulässig. Damit können Versandanmelder die Sprache frei wählen (Englisch oder Deutsch). Eine zusätzliche Erleichterung gilt für bereits zur (Wieder-)Ausfuhr überlassene Waren: Hier kann die Warenbezeichnung unverändert aus der Ausfuhranmeldung übernommen werden – eine eigenständige Prüfung durch Versandanmelder oder Abgangszollstelle entfällt.
- Für Zugelassene Empfänger (ZE) gilt künftig keine Prüfpflicht für Warennummer und Warenbezeichnung mehr. Die EU-Kommission hat klargestellt: Die Abgangszollstelle gilt als „Herrin des Versandverfahrens“. Ihre Entscheidungen zu Warennummer und Warenbezeichnung sind für alle nachfolgenden Stellen im NCTS-Raum bindend. Zugelassene Empfänger und Bestimmungszollstellen in Deutschland müssen die von der Abgangszollstelle gebilligten Angaben daher nicht mehr auf Richtigkeit prüfen. Stellt ein Zugelassener Empfänger trotzdem eine Abweichung fest, meldet er dies lediglich als Unregelmäßigkeit im Entladekommentar.
Hinweis:
Teilweise unterscheiden sich hier die Auslegungen der einzelnen Hauptzollämter und beziehen diese Vereinfachung rein auf Anschluss-T1en. Dies sollte jedoch spätestens mit der Veröffentlichung der Handlungsschritte auf offiziellen Verwaltungsseiten klar geregelt werden. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zollstelle und stimmen das Vorgehen ab.
- Die Angabe des Empfängers in Versandanmeldung: Bislang war die Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen grundsätzlich Pflicht. Künftig gilt: Ist der Empfänger außerhalb der EU bzw. dem Raum des Gemeinsamen Versandverfahrens, Andorra und San Marino ansässig, ist die Angabe freiwillig. Eine spürbare Erleichterung, gerade für Sammelsendungen mit zahlreichen Empfängern in Drittländern. Beachten Sie hierbei aber bitte die Besonderheiten zu den IT-Anforderungen (DDNTA).
- Im Betriebskontinuitätsverfahren gibt es künftig weniger Stempelaufwand. Beim NCTS-Notfall-Verfahren reicht es künftig aus, bei fest verbundenen Dokumenten nur noch das Deckblatt zu stempeln. Bislang musste in solchen Fällen häufig jede einzelne Seite abgestempelt werden – ein Aufwand, der oft länger dauerte als die eigentliche IT-Störung selbst.
- Erleichterte Anmeldung von Umzugsgut in die Schweiz: Bei internationalen Umzügen kann die Warenbezeichnung künftig vereinfacht als „Umzugsgut“ angegeben werden, ergänzt durch eine beigefügte Inventarliste. Der obligatorische 6-stellige Warencode bleibt zwar grundsätzlich erforderlich – hierfür werden jedoch geeignete technische Warencodes, insbesondere aus Kapitel 98/99 der Kombinierten Nomenklatur, toleriert.
Hinweis:
Das Versandverfahrenshandbuch wird aktualisiert und die beschlossenen Vereinfachungen an den betreffenden Stellen eingefügt. Die Veröffentlichung soll zeitnah durch die EU-Kommission erfolgen.
Quelle: Generalzolldirektion