Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) wurde durch die norwegische Pflanzengesundheitsbehörde darüber informiert, dass Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen und über Deutschland nach Norwegen exportiert werden sollen, zukünftig von zwei Gesundheitszeugnissen begleitet werden müssen: einem Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland sowie einem Pflanzengesundheitszeugnis zur Wiederausfuhr aus Deutschland. Bitte beachten Sie hierbei, dass das Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland für das Zielland Norwegen ausgestellt sein muss.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 der norwegischen Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schädlinge.

Diese neue Regelung gilt ab dem 1. August 2026. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorausfuhrzeugnisse als Anhang von Pflanzengesundheitszeugnissen durch Norwegen nur noch bis zum 31. Juli 2026 akzeptiert werden.

Hinweis:
Das BMLEH verhandelt bereits mit Norwegen über ein vereinfachtes Verfahren, das den EU-Binnenmarktvorgaben entspricht.

Weitere Informationen sowie den Link zur norwegischen Pflanzenschutzverordnung können Sie der Mitteilung entnehmen:
https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/index.php?menuid=28&reporeid=91

Quelle: Julius-Kühn-Institut (www.julius-kuehn.de)

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